Die Verfahrensordnung für die innerstaatlichen Streitigkeiten

DIE VERFAHRENSORDNUNG des Schiedsgerichtes bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik für die innerstaatlichen Streitigkeiten

ERSTER TEIL
Grundlegende Bestimmungen

§ 1

(1) Das Schiedsgericht bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik (im nachfolgenden nur "das Schiedsgericht")ist ständiges Schiedsgericht, das bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik als unabhängiges Organ für die Entscheidung von Vermögensstreitigkeiten durch unabhängige Schiedsrichter nach den Vorschriften über das Schiedsverfahren (Gesetz Nr. 216/1994 Slg. über das Schiedsverfahren und über die Vollstreckung von Schiedssprüchen) tätig ist.

(2) Das Schiedsgericht entscheidet die im Absatz 1 angeführten Streitigkeiten, wenn sich seine Kompetenz für den gegebenen Streitfall
a) aus der zwischen den Parteien abgeschlossenen gültigen Schiedsvereinbarung (§§ 2-3 des Gesetzes Nr. 216/1994 Slg.),
b) aus den schriftlichen Äusserungen der Parteien im eröffneten Schiedsverfahren, aus denen der unzweihafte Wille ersichtlich ist, sich der Kompetenz des Schiedsgerichtes zu unterwerfen, ergibt.

(3) Unter dem innerstaatlichen Streit im Sinne dieser Verfahrensordnung versteht man den Streit, in dem alle Parteien (Teilnehmer) ihren Sitz (den Wohnort) auf dem Gebiet der Tschechischen Republik haben, oder den Streit, in dem die Organisationseinheiten ausländischer Personen laut § 21 des Handelsgesetzbuches und oder die laut dem besonderen Gesetz (z.B. das Gesetz Nr. 21/1992 Slg. über die Banken) ihre Tätigkeit ausübenden Organisationseinheiten ihren Sitz (den Wohnort) auf dem Gebiet der Tschechischen Republik haben und im Handelsregister eingetragen sind, sofern das tschechische materielle Recht auf solchen Streit anzuwenden ist und falls alle schriftlichen Eingaben und Vorträge der Parteien in tschechischer (bzw. slowakischer) Sprache sind und falls in tschechischer (bzw. slowakischer) Sprache das Schiedsverfahren abgehalten und die Entscheidung erlassen wird.

(4) Den Mangel von Kompetenz (Zuständigkeit) des Schiedsgerichtes kann die Partei nicht einwenden, die sich auf die Verhandlung zur Sache eingelassen hat, ohne den Mangel von Kompetenz (Zuständigkeit) eingewendet zu haben (§ 15 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 216/1994 Slg.). Auf eine spätere Geltendmachung der Einrede wird nur dann Rücksicht genommen, wenn es sich um eine Sache handelt, die mit Rücksicht auf ihren Charakter nicht im Schiedsverfahren verhandelt werden kann.

(5) Das Verfahren vor dem Schiedsgericht ist eininstanzlich.

ZWEITER TEIL
Präsidium des Schiedsgerichtes, Schiedsrichter und Sekretär

§ 2

(1) Das Präsidium des Schiedsgerichtes nimmt die ihm durch diese Verfahrensordnung übertragenen Handlungen sowie alle übrigen Handlungen vor, die in die Kompetenz des Schiedsgerichtes gehören und die weder dem Präsidenten des Schiedsgerichtes, noch den Schiedsrichtern oder dem Sekretär zustehen.

(2) Die Mitglieder des Präsidiums können die Funktion des Schiedsrichters oder des Vorsitzenden des Schiedsausschusses ausüben, sofern sie in derselben Sache nicht an der Entscheidung des Präsidiums gemäss § 22 der Verfahrensordnung teilnehmen.

§ 3
Schiedsrichter

(1) Die Streitigkeiten werden von den Schiedsrichtern entschieden. Bei der Ausübung der Funktion sind die Schiedsrichter unabhängig und sie haben niemals den Charakter des Vertreters einer Partei. Die Annahme der Funktion des Schiedsrichters muss schriftlich erfolgen (§ S Absatz 2 des Gesetzes Nr. 216/1994 Slg.).

(2) Die Streitigkeit wird von einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsausschuss, oder - falls sich die Parteien darüber geeinigt haben - von einem Einzelschiedsrichter entschieden. Die Konstituierung des Schiedsausschusses oder die Ernennung des Einzelschiedsrichters erfolgen gemäss dieser Verfahrensordnung (§ 21).

(3) Insofern es sich aus dem Sinne einzelner Bestimmungen nichts anderes ergibt, gilt alles, was über die Schiedsrichter und den Schiedsausschuss festgesetzt ist, auch über den Einzelschiedsrichter.

§ 4
Sekretär

(1) Der Sekretär organisiert die mit der Tätigkeit des Schiedsgerichtes verbundene Agenda und übt die übrigen durch diese Verfahrensordnung festgelegten Tätigkeiten aus, insbesondere trägt er Sorge für den ordnungsgemässen zeitlichen Verlauf des Schiedsverfahrens, sorgt für die ordnungsgemässe Ausfertigung sämtlicher Entscheidungen des Schiedsgerichtes, für die Aufbewahrung sämtlicher Schriftstücke des Schiedsgerichtes, unterzeichnet die Klausel über die Rechtskrafterlangung der Entscheidungen und veröffentlicht mit der Zustimmung des Präsidiums des Schiedsgerichtes auf geeignete Weise Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung. Er kann an allen mündlichen Verhandlungen vor den Schiedsrichtern teilnehmen.

(2) Die Tätigkeit des Sekretärs kann auch sein Stellvertreter ausüben.

DRITTER TEIL
Verfahren

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 5
Ort der Abhaltung mündlicher Verhandlungen

Üblicher Ort der Abhaltung mündlicher Verhandlungen ist Sitz des Schiedsgerichtes in Prag. Auf Veranlassung des Sekretärs, des Schiedsausschusses oder auf Grund der Einigung der Parteien kann man die Verhandlung in einem anderen Ort in der Tschechischen Republik abhalten.

§ 5a
Vorgang im Verfahren

Die Schiedsrichter gehen im Verfahren auf die Weise vor, die sie für geeignet halten, um den für die Entscheidung des Streites nötigen Tatbestand bei der Aufrechterhaltung der gleichen Stellung der Parteien und bei der Einräumung derselben Gelegenheit für die Geltendmachung der Rechte allen Parteien ohne unnötige Formalitäten festzustellen (§ 18 und 19 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 216/1994 Slg.).

§ 6
Vorlegen von Schriftstücken

(1) Alle die Einleitung und Durchführung des Schiedsverfahrens betreffenden Schriftstücke müssen in solcher Anzahl von Ausfertigungen vorgelegt werden, dass sowohl jede der Parteien und alle Mitglieder des Schiedsausschusses als auch das Sekretariat des Schiedsgerichtes je eine Ausfertigungerhalten.

(2) Die Schriftstücke, mit Ausnahme schriftlicher Beweise, werden in tschechischer (bzw. slowakischer) Sprache vorgelegt. Sofern schriftliche Beweise in einer fremden Sprache vorgelegt werden, muss auf Aufforderung des Schiedsausschusses, bzw. auf Ansuchen der Partei und mit Zustimmung des Schiedsausschusses ebenfalls die Übersetzung dieser Beweise in tschechische (bzw. slowakische) Sprache vorgelegt werden.

§ 7
Verhandlungssprache

Die mündliche Verhandlung wird in tschechischer (bzw. slowakischer) Sprache geführt und in derselben Sprache wird die Entscheidung erlassen. Auf Grund einer Einigung der Parteien und mit Zustimmung des Schiedsausschusses kann die mündliche Verhandlung auch in einer anderen Sprache als in tschechischer (bzw. slowakischer) Sprache unter den durch die Regeln über die Kosten des Schiedsverfahrens festgesetzten Bedingungen (§ 41) abgehalten werden.

§ 8
Grundlage der Entscheidung von Streitigkeiten

(1) Das Schiedsgericht entscheidet die Streitigkeiten nach den Normen des anwendbaren materiellen Rechtes und richtet sich in seinem Rahmen nach dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag unter Berücksichtigung der Handesgepflogenheiten.

(2) Der Streit kann auch nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit entschieden werden, aber nur im Falle, wenn die Schiedsrichter dazu von den Parteien ausdrücklich beauftragt wurden.

§ 9
Zustellung

(1) Die den Streit betreffenden Schriftstücke werden an die Parteien vom Sekretär übersendet, und zwar an die Anschrift, die die Partei angeführt hat, oder an den gewählten Rechtsvertreter.

(2) Klageschriften,Klageerwiderungen, Vorladungen, Schiedssprüche und Beschlüsse werden mittels Einschreiben mit Zustellungsbestätigung übersendet.

(3) Die übrigen Schriftstücke können mit eingeschriebenem oder gewöhnlichem Brief und Mitteilungen ausserdem auch telegrafisch, fernschriftlich oder per Telefax übersendet werden.

(4) Jedes der obenangeführten Schriftstücke kann ebenfalls persönlich gegen Empfangsbestätigung zugestellt werden.

(5) Sämtliche Zustellungen des Schiedsgerichtes sind gültig, falls sie laut Absatz 1-4 durchgeführt wurden, und zwar auch im Falle, wenn der Adressat es abgelehnt hat, die Sendung zu übernehmen oder trotz Aufforderung des zustellenden Postamtes nicht behoben hat.

(6) Falls die Partei nach Einleitung des Schiedsverfahrens ihre Adresse geändert hat, ohne diese Tatsache dem Schiedsgericht bekannt zu geben, ist die Zustellung gültig durchgeführt, wenn das Schriftstück an ihre letzte bekannte Adresse auf die im Absatz 2 und 3 angeführte Weise abgesendet wurde.

(7) Falls es nicht gelang, die Zustellung an die letzte bekannte Adresse des Teilnehmers durchzuführen, der weder einen Rechtsvertreter noch einen für die Annahme von Schriftstücken beauftragten Bevollmächtigten gewählt hat, kann der Präsident des Schiedsgerichtes für ihn einen Betreuer für die Annahme von Schriftstücken bestellen.

§ 10
Unterbrechung des Verfahrens

Die Verhandlung des Streites kann auf Ersuchen der Partei oder auf Veranlassung des Schiedsausschusses aus wichtigen Gründen auf eine bestimmte Zeit unterbrochen werden. Der Beschluss über die Unterbrechung wird vom Vorsitzenden des Schiedsausschusses oder - falls der Schiedsausschuss noch nicht konstituiert wurde - vom Präsidenten des Schiedsgerichtes gefasst. Falls es innerhalb eines Monats nach Ablauf der Zeit, auf die das Verfahren unterbrochen wurde, zu einer Verlängerung dieser Zeit auf Veranlassung der Parteien oder des Schiedsausschusses nicht kommt, wird das Verfahren fortgesetzt.

§ 11
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Wenn eine der Parteien bis zur Verkündung des Schiedsspruchs oder - wenn der Schiedsspruch nicht verkündet wurde - bis zu seiner Ausfertigung aus wichtigen Gründen an dem Verfahren überhaupt oder teilweise nicht teilnehmen konnte oder eine Handlung, die zur Geltendmachung ihres Rechtes notwendig war, ohne ihr Verschulden nicht vorgenommen hat, trifft der Schiedsausschuss oder - falls er noch nicht konstituiert wurde der Präsident des Schiedsgerichtes auf Antrag dieser Partei angemessene Massnahmen, damit die Partei nachträglich das, was sie versäumt hat, vornehmen kann.

§ 12
Beweissicherungen und einstweilige Verfügungen

(1) Nach Einbringung der Klage, jedoch vor der Konstituierung des Schiedsausschusses, kann der Präsident des Schiedsgerichtes in dringenden Fällen auf Ersuchen beider Parteien oder auch nur einer von ihnen eine Beweissicherung vornehmen und zu diesem Zweck einen oder mehrere Sachverständige bestellen oder eine andere geeignete Massnahme treffen.

(2) Falls es sich im Laufe des Schiedsverfahrens oder auch vor seiner Einleitung zeigt, dass die Vollstreckung des Schiedsspruchs gefährdet sein könnte, kann jede der Parteien das zuständige Gericht um die Anordnung einer einstweiligen Verfügung ersuchen. Über die Einbringung eines solchen Gesuchs muss die Partei das Schiedsgericht in Kenntnis setzen.

§ 13
Nebenintervenienten

(1) Ausser den Parteien (Klägerin und Beklagter) kann am Verfahren als Nebenintervenient derjenige teilnehmen, der ein rechtliches Interesse an dem Ausgang des Verfahrens hat. Über die Zulassung des Nebenintervenienten entscheidet der Schiedsausschuss. Andere Personen können nicht Teilnehmer des Verfahrens sein.

(2) Im Verfahren hat der Nebenintervenient dieselben Rechte mit Ausnahme des Rechtes, Schiedsrichter zu benennen, und dieselben Pflichten wie der Teilnehmer. Er handelt jedoch nur für sich allein. Falls seine Handlungen den Handlungen der Partei widersprechen, der er beigetreten ist, beurteilt sie der Schiedsausschuss nach Erwägung aller Umstände. Die Tatbestandsangaben des Nebenintervenienten können jedoch die Schiedsrichter auch dann berücksichtigen, wenn diese den Tatbestandsangaben der Partei widersprechen.

§ 14
Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 216/1994 Slg.

Die Verfahrensfragen, die durch diese Verfahrensordnung nicht geregelt sind, richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 216/1964 Slg. über das Schiedsverfahren und über die Vollstreckung von Schiedssprüchen.

§ 15
Gültigkeit der Verfahrensbestimmungen

Die Bestimmungen dieser Verfahrensordnung über das Verfahren vor dem Schiedsausschuss (vor dem Einzelschiedsrichter) gelten angemessen auch für die vom Präsidium, Präsidenten oder Sekretär vorgenommenen Handlungen, sofern es sich aus dieser Verfahrensordnung nichts anderes ergibt.

2. Einleitung des Verfahrens

§ 16
Einbringung der Klage

(1) Das Schiedsverfahren wird durch die Einbringung der Klage beim Schiedsgericht eingeleitet. Die Entrichtung der Schiedsverfahrensgebühr stellt die Bedingung für die Verhandlung der Klage dar.

(2) Als Datum der Klageeinbringung wird der Tage angesehen, an dem die Klage dem Schiedsgericht zugestellt wurde (§ 14 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 216/1994 Slg.).

§ 17
Inhalt der Klageschrift

(1) In der Klageschrift müssen nachstehende Angaben angeführt werden:
a) Bezeichnung der Parteien einschliesslich der Identifikationsnummer, wenn sie zugeteilt ist, und die Geburtsnummern der Parteien - natürlicher Personen, wenn sie bekannt sind
b) Anschriften der Parteien
c) Anspruch der klagenden Partei
d) Unterschrift der klagenden Partei.

(2) Die Klageschrift soll auch folgende Angaben enthalten:
a) Hinweis auf die Begründung der Kompetenz (Zuständigkeit) des Schiedsgerichtes,
b) Anführung der Tat- und Rechtsumstände, auf die die klagende Partei ihre Klageansprüche stützt, und Hinweis auf die Beweismittel, durch die diese Umstände nachgewiesen werden können,
c) Wert des Streitgegenstandes,
d) Beleg über die Entrichtung der Schiedsverfahrensgebühr,
e) Name und Zuname des Schiedsrichters, den die klagende Partei benennt, oder das Ersuchen, dass der Schiedsrichter vom Präsidenten des Schiedsgerichtes bestellt wird.

§ 18
Wert des Streitgegenstandes

(1) Die klagende Partei ist verpflichtet, den Wert des Streitgegenstandes in der Klageschrift auch in den Fällen anzuführen, wenn ihr Anspruch oder ein Teil ihres Anspruchs keinen geldlichen Charakter hat.

(2) Der Wert des Streitgegenstandes wird wie folgt bestimmt:
a) durch die eingetriebene Summe in Klagen auf Geldleistung,
b) durch den Wert des eingetriebenen Vermögens in Klagen auf Vermögensherausgabe,
c) durch den Wert des Gegenstandes der Rechtsbeziehungen zum Zeitpunkt der Klageeinbringung in Feststellungsklagen oder in Klagen auf Änderung der Rechtsbeziehungen,
d) auf Grund der Angaben, die über die materiellen Interessen der klagenden Partei im Falle von Klagen auf ein bestimmtes Handeln oder eine bestimmte Unterlassung zur Verfügung stehen.

(3) In Klagen, die aas mehreren Ansprüchen bestehen, muss die Summe eines jeden Anspruchs selbständig festgesetzt werden und der Wert des Streitgegenstandes wird durch die Summe der Werte aller geltend gemachten Ansprüche festgesetzt.

(4) Wenn die klagende Partei den Wert des Streitgegenstandes nicht festgesetzt hat, wird sie vom Sekretär aufgefordert, so innerhalb der dazu bestimmten Frist zu tun. Wenn sie so nicht einmal innerhalb dieser Frist tut, oder wenn sie den Wert des Streitgegenstandes unrichtig festgesetzt hat, bestimmt der Sekretär, beziehungsweise der Schiedsausschussfalls er bereits konstituiert wurde - vom Amts wegen, beziehungsweise auf Antrag des Sekretärs, oder auf Ersuchen der beklagten Partei den Wert des Streitgegenstandes auf Grund der Angaben, die zur Verfügung stehen, beziehungsweise im Laufe des Verfahrens festgestellt wurden.

§ 19
Beseitigung von Mängeln der Klageschrift

(1) Falls der Sekretär feststellt, dass die eingebrachte Klage die im § 17 angeführten Erfordernisse nicht enthält, fordert er die klagende Partei auf, die festgestellten Mängel zu beseitigen, wobei die Frist zur Beseitigung von Mängeln - insofern es sich um die im § 17 Absatz 1 angeführten Erfordernisse handelt - nicht mehr als 10 Tage seit dem Tage betragen kann, an dem ihr die erwähnte Aufforderung des Sekretärs zugestellt wurde. Bis zur Beseitigung der angeführten Mängel wird die Klage nicht verhandelt.

(2) In Fällen, in denen die klagende Partei, ungeachtet der Aufforderung zur Beseitigung der angeführten Mängel, auf der Verhandlung der Streitsache besteht, wird das Verfahren fortgesetzt, wenn es die Natur des Mangels der Klage zulässt, und in der Sache selbst wird der Schiedsspruch erlassen; anderenfalls wird das Verfahren eingestellt.

3. Vorbereitung der Verhandlung der Streitsache

§ 20
Klagebeantwortung

(1) Wenn der Sekretär der Meinung ist, dass die Klage den Gegenstand des Verfahrens gemäss dieser Verfahrensordnung bilden kann, benachrichtigt er über ihre Einbringung die beklagte Partei und übersendet ihr eine Kopie der Klageschrift samt den beigeschlossenen Schriftstücken sowie die Schiedsrichterliste und die Verfahrensordnung dieses Schiedsgerichtes.

(2) Gleichzeitig fordert der Sekretär die beklagte Partei auf, innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Klageschrift ihre durch entsprechende Beweise bekräftigte schriftliche Äusserung zur Klage vorzulegen. Auf Ersuchen der beklagten Partei kann diese Frist verlängert werden.

(3) Innerhalb derselben Frist ist die beklagte Partei verpflichtet, den Namen und Zunamen des Schiedsrichters bekanntzugeben, den sie gewählt hat, oder zu ersuchen, dass der Präsident des Schiedsgerichtes einen Schiedsrichter für sie bestellt.

§ 21
Konstituierung des Schiedsausschusses oder Wahl (Ernennung) des Einzelschiedsrichters

(1) Die gemäss § 17 und 20 von den Parteien oder vom Präsidenten des Schiedsgerichtes benannten Schiedsrichter wählen aus der Schiedsrichterliste den Vorsitzenden des Schiedsausschusses.

(2) Wenn die Parteien die Schiedsrichter innerhalb der festgesetzten Frist nicht benennen oder wenn die Schiedsrichter den Vorsitzenden des Schiedsausschusses innerhalb von 14 Tagen nach der Benachrichtigung über die Ernennung zum Schiedsrichter nicht wählen, wird der Schiedsrichter oder der Vorsitzende des Schiedsausschusses vom Präsidenten des Schiedsgerichtes bestellt.

(3) Wenn in einer Streitsache mehrere klagende Parteien oder mehrere beklagte Parteien auftreten, wird ein Schiedsrichter von den klagenden Parteien und ein Schiedsrichter von den beklagten Parteien benannt. Wenn sich die klagenden Parteien oder die beklagten Parteien über die Benennung des Schiedsrichters nicht einigen, wird der Schiedsrichter vom Präsidenten des Schiedsgerichtes bestellt.

(4) Der Einzelschiedsrichter wird durch die gegenseitige Übereinkunft der Parteien gewählt und wenn es zu keiner Einigung kommt, wird er vom Präsidenten des Schiedsgerichtes bestellt.

(5) Solange der Schiedsausschuss nicht konstituiert (der Einzelschiedsrichter nicht gewählt) ist, ist der Präsident des Schiedsgerichtes berechtigt, sämtliche Prozesshandlungen vorzunehmen, sofern diese nicht dem Sekretär übertragen worden sind, mit der Ausnahme der Entscheidung über die Kompetenz (Zuständigkeit) gemäss § 23 Absatz 1 der Verfahrensordnung.

§ 22
Ablehnung eines Schiedsrichters, Sachverständigen und Dolmetschers

(1) Jede der Parteien ist berechtigt, einen Schiedsrichter, den Vorsitzenden des Schiedsausschusses oder den Einzelschiedsrichter abzulehnen, wenn sie begründete Zweifel über seine (ihre) Befangenheit hat. Die Ablehnung muss bis zur Eröffnung der mündlichen Verhandlung vorgenommen werden. Falls die Ablehnung später erfolgt, wird man über sie nur in dem Falle entscheiden, wenn der Grund, der zur verspäteten Ablehnung geführt hat, als schwerwiegend anerkannt wurde.

(2) Über die Ablehnung eines Schiedsrichters entscheiden die verbleibenden Mitglieder des Schiedsausschusses. Wenn es zwischen ihnen zu keiner Einigung kommt oder wenn die Ablehnung gegen zwei oder gegen alle Schiedsrichter gerichtet ist, entscheidet über die Ablehnung ausschliesslich das Präsidium des Schiedsgerichtes, das auch über die Ablehnung des Einzelschiedsrichters, bzw. des Schiedsrichters entscheidet, solange der Schiedsausschuss nicht konstituiert wurde.

(3) Falls der Ablehnung stattgegeben wird, wird der neue Schiedsrichter, der neue Vorsitzende des Schiedsausschusses oder der neue Einzelschiedsrichter gemäss dieser Verfahrensordnung gewählt oder bestellt. Der neue Schiedsrichter, bzw. der neue Vorsitzende des Schiedsausschusses tritt in das Verfahren im Stand ein, den es zum Datum der Annahme der Funktion des Schiedsrichters, bzw. des Vorsitzenden des Schiedsausschusses gibt.

(4) Wenn der Schiedsrichter, der Vorsitzende des Schiedsausschusses, der Einzelschiedsrichter oder der neue Schiedsrichter, bzw. der neue Vorsitzende des Schiedausschusses an der Verhandlung der Sache nicht teilnehmen können oder wiederholend an der Verhandlung der Sache nicht teilnehmen, geht man analog gemäss der Bestimmung des Absatzes 1 bis 3 vor.

(5) Falls der Schiedsausschuss es für nötig hält, kann er von neuem die Fragen verhandeln, die bereits in früheren Verhandlungen verhandelt worden sind.

(6) Aus den im Absatz 1 angeführten Gründen können Sachverständige und Dolmetscher abgelehnt werden. In diesem Falle entscheidet über die Ablehnung der Schiedsausschuss.

§ 23
Entscheidung über die Kompetenz (Zuständigkeit)

(1) Über die Kompetenz (Zuständigkeit) des Schiedsgerichtes entscheiden die Schiedsrichter (§ 3 Absatz 3). Bevor sie entscheiden, können sie die Stellungnahme des Präsidiums erfordern. Zu diesem Zweck legen sie ihm die Akte mit einem kurzen Bericht vor.

(2) Die Schiedsrichter stellen das Verfahren durch den Beschluss ein, wenn sie zur Auffassung gelangen, dass die Kompetenz (Zuständigkeit) des Schiedsgerichtes zur Verhandlung und Entscheidung der Streitsache nicht gegeben ist. Ebenso weisen sie durch den Beschluss die Einrede der Unzuständigkeit ab, wenn sie zur Auffassung gelangen, dass das Schiedsgericht zuständig ist.

(3) Bevor die Schiedsrichter die eventuelle Stellungnahme des Präsidiums laut Absatz 1 erfordern, treffen sie Massnahmen, die sie für notwendig zur Abwendubg von Nachteilen für die Parteien oder zur Aufrechterhaltung der Verfahrensergebnisse halten, sofern hiezu nicht ein Gericht oder ein anderes Organ zuständig ist.

§ 24
Vorbereitung der Verhandlung der Streitsache durch den Schiedsausschuss

Der Schiedsausschuss überprüft den Stand der Vorbereitung der Streitsache zur Verhandlung und trifft - falls er es als unerlässlich erachtet - ergänzende Massnahmen zur Vorbereitung der Verhandlung der Streitsache, insbesondere fordert er von den Parteien schriftliche Äusserungen, Beweise und weitere ergänzende Schriftstücke an und setzt hiezu angemessene Fristen fest.

§ 25
Vorladung zur mündlichen Verhandlung

(1) Über den Zeitpunkt und den Ort der mündlichen Verhandlung benachrichtigt das Schiedsgericht die Parteien durch eine Vorladung, die ihnen mit einem solchen zeitlichen Vorsprung zugesandt wird, dass jeder der Parteien eine Frist von wenigstens 10 Tagen für die Vorbereitung der Verhandlung und für die Reise zur mündlichen Verhandlung zur Verfügung steht.

(2) Mit Zustimmung der Parteien kann diese Frist auch kürzer sein.

4. Verhandlung der Streitsache

§ 26
Mündliche Verhandlung

(1) Die Streitsache wird in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt. Mit Zustimmung des Schiedsausschusses und der Parteien können der Verhandlung auch Personen beiwohnen, die nicht Teilnehmer des Verfahrens sind.

(2) Die Parteien nehmen an der mündlichen Verhandlung entweder direkt oder durch Vermittlung ihrer ordnungsgemäss bevollmächtigten Vertreter teil, die die Parteien nach ihrem freien Ermessen ernennen.

(3) Wenn eine Partei, die über die Zeit und den Ort der mündlichen Verhandlung ordnungsgemäss verständigt wurde, nicht erscheint, steht ihre Abwesenheit der Verhandlung der Streitsache nicht im Wege.

(4) Jede der Parteien kann erkären, dass sie damit einver-standen ist, dass die mündliche Verhandlung in ihrer Abwesenheit stattfindet.

(5) Die mündliche Verhandlung kann nach Bedarf auf Antrag der Partei oder auf Veranlassung des Schiedsausschusses vertagt werden.

(6) Der Antrag auf Änderung des Termins der mündlichen Verhandlung muss mindestens zwei Tage vor dem Termin der mündlichen Verhandlung eingebracht werden, damit die Gegenpartei und die Mitglieder des Schiedsausschusses informiert werden können. Über den Antrag entscheidet der Schiedsausschuss.

§ 27
Vereinfachtes Verfahren
(Entscheidung auf Grund von schriftlichen Unterlagen oder ohne Begründung)

(1) Die Parteien können sich darüber einigen, dass der Schiedsausschuss den Streit ohne mündliche Verhandlung lediglich auf Grund von Schriftstücken entscheidet. Der Schiedsausschuss kann jedoch die mündliche Verhandlung anordnen, falls sich die vorgelegten Schriftstücke als unzureichend für die Entscheidung zur Sache erweisen.

(2) Die Parteien können sich bis zur Beendigung der Verhandlung des Streites (§ 34 Absatz 1) schriftlich darüber einigen, dass keine Begründung des Schiedsspruchs nötig ist (§ 25 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 216/1994 Slg.). So eine Vereinbarung können sie auch durch ihre übereinstimmende Erklärung ins Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Schiedsausschuss (Einzelschiedsrichter) abschliessen.

§ 28
Widerklage (Gegenklage)

(1) Die beklagte Partei ist berechtigt bis zur Beendigung der Verhandlung der Grundklage (§ 34 Absatz 1) die Gegenklage einzubringen. Wenn jedoch die beklagte Partei durch grundlos verspätete Einbringung der Gegenklage eine Verschleppung des Schiedsverfahrens verursacht, kann ihr der Ersatz der dem Schiedsgericht dadurch entstandenen höheren Kosten sowie der Ersatz der damit verbundenen höheren Auslagen der anderen Partei auferlegt werden.

(2) Auf die Widerklage beziehen sich angemessen dieselben Erfordernisse wie auf die Hauptklage (§ 17).

(3) Die Bestimmungen über die Widerklage (Gegenklage) werden angemessen auf die von der beklagten Partei vorgenommene Geltendmachung des Gegenanspruchs in Form der Einrede der Aufrechnung angewendet, wenn sich der geltend gemachte Gegenanspruch aus einer anderen Rechtsbeziehung als der durch die Klage geltend gemachte Anspruch ergibt.

§ 29
Vergleichsversuch

Der Schiedsausschuss ist mit Rücksicht auf die Umstände des Falles berechtigt, die Parteien in jedem Stadium des Verfahrens zum Abschluss eines Vergleichs aufzufordern und Vorschläge, Empfehlungen und Anregungen anzuführen, die seiner Auffassung nach zum Zustandekommen des Vergleichs beitragen können.

§ 30
Protokoll über die mündliche Verhandlung

(1) Über die mündliche Verhandlung im Streit wird ein Protokoll in tschechischer (bzw. slowakischer) Sprache ausgefertigt, das folgende Angaben beinhalten muss:
a) Bezeichnung des Schiedsgerichtes,
b) Geschäftszahl der Streitsache,
c) Ort und Datum der Tagung,
d) Bezeichnung der Streitparteien und ihrer Vertreter,
e) Angabe über die Teilnahme der Parteien,
f) Namen der Schiedsrichter, der Zeugen, der Sachverständigen, des Dolmetschers und der übrigen Teilnehmer der mündlichen Verhandlung,
g) eine kurze, jedoch zutreffende Beschreibung des Verlaufs der Tagung,
h) Forderungen der Parteien und Inhalt anderer wichtiger Erklärungen,
i) Anführung der Gründe für die Vertagung der mündlichen Verhandlung oder für die Beendigung des Verfahrens,
j) Unterschriften der Schiedsrichter.

(2) Die Parteien sind berechtigt, sich mit dem Inhalt des Protokolls vertraut zu machen und es mitzufertigen. Auf Ersuchen einer Partei kann man durch einen Beschluss des Schiedsausschusses im Protokoll Änderungen oder Ergänzungen vornehmen.

(3) Den Parteien wird eine Kopie des Protokolls ausgehändigt oder übersendet.

(4) Falls das Verfahren in einer anderen Sprache als in tschechischer (bzw. slowakischer) Sprache geführt wird (§ 7), geht man angemessen nach den vorigen Absätzen vor.

5. Beweisführung

§ 31
Beweise

(1) Die Parteien sind verpflichtet, die Umstände, auf die sie sich als Grundlage ihrer Ansprüche oder Einwendungen berufen, zu beweisen. Der Schiedsausschuss kann von den Parteien weitere Beweise erfordern. Er kann auch nach seinem Ermessen die Durchführung eines Sachverständigengutachtens festsetzen und er kann auch die Vorlage von Beweisen durch dritte Personen erfordern.

(2) Die Partei kann schriftliche Beweise im Original oder in einer von ihr beglaubigten Kopie vorlegen. Der Schiedsausschuss ist berechtigt, das Original zu erfordern.

(3) Falls schriftliche Beweise in einer anderen Sprache als in tschechischer (bzw. slowakischer) Sprache vorgelegt werden, geht man laut § 6 Absatz 2 vor.

(4) Die Beweisführung erfolgt auf die vom Schiedsausschuss festgesetzte Weise. Durch einen Beschluss des Schiedsausschusses kann die Durchführung der Beweise einem der Schiedsrichter übertragen werden. Auf analoge Weise verfährt auch das Präsidium.

§ 32
Beweiswürdigung

Die Würdigung der Beweise nimmt der Schiedsausschuss und ebenfalls das Präsidium nach eigenem Ermessen vor.

6. Beendigung des Verfahrens

§ 33
Form der Entscheidung

Das Schiedsverfahren wird durch Erlassung des Schiedsspruchs oder durch Erlassung des Beschlusses über die Einstellung des Verfahrens beendet.

§ 34
Erlassung des Schiedsspruchs

(1) Nachdem der Schiedsausschuss zur Meinung kommt, dass alle mit der Streitsache verbundenen Umstände genügend geklärt sind, erlässt er den Beschluss,dass die Verhandlung des Streites beendet ist und tritt an die Erlassung des Schiedsspruchs heran. Der Schiedsspruch wird in den Fällen erlassen, wenn man in der Sache selbst entscheidet oder die Pflicht auferlegt, die Verfahrenskosten zu ersetzen, einschliesslich der Fälle, wenn der Schiedsspruch auf Grund des Ansuchens der Parteien erlassen wird, den Schiedsspruch im Sinne des von ihnen abgeschlossenen Vergleichs zu erlassen, und einschliesslich der Fälle, wo es sich aus den Äusserungen der Partei ergibt, dass sie auf dem Klageanspruch nicht besteht, ohne jedoch die Klage ausdrücklich zurückgezogen zu haben.

(2) Wenn man im Ausspruch des Schiedsspruchs die Pflicht zu irgendwelcher Erfüllung auferlegt, bestimmen die Schiedsrichter gleichzeitig die Frist für diese Leistung.

(3) Wenn lediglich ein Teil des verhandelten Streitgegenstandes genügend geklärt ist, kann der Schiedsausschuss den Beschluss erlassen, dass die Verhandlung dieses Teiles des Streitgegenstandes beendet ist,und er kann durch einen Teilschiedsspruch entscheiden, wobei das Verfahren über die übrigen Teile des Streitgegenstandes fortgesetzt wird und man wird über sie entscheiden.

(4) Falls ein Anspruch dem Grunde als auch der Höhe nach strittig ist, kann der Schiedsausschuss zuerst über den Grund verhandeln und seine Entscheidung in Form eines Zwischenschiedsspruchs treffen und erst nachher - wenn es notwendig ist - das Verfahren über die Höhe des Anspruchs fortsetzen und darüber entscheiden.

(5) Die den Schiedsspruch betreffenden Bestimmungen gelten auch für. den Teilschiedsspruch und den Zwischenschiedsspruch.

§ 35
Inhalt des Schiedsspruchs

(1) Der Schiedsspruch enthält insbesondere folgende Angaben:
a) Bezeichnung des Schiedsgerichtes,
b) Ort und Datum der Erlassung des Schiedsspruchs,
c) Namen und Zunamen der Schiedsrichter oder des Einzelschiedsrichters,
d) Bezeichnung der Parteien und der weiteren Streitteilnehmer,
e) Streitgegenstand und eine kurze Schilderung der Umstände der Streitsache,
f) Entscheidung über die Klageansprüche, über die Gebühren und über die Kosten des Streites,
g) Begründung der Entscheidung ( mit Ausnahme der Fälle, in denen sich die Parteien laut § 27 Absatz 2 der Verfahrensordnung darüber geeinigt haben, dass keine Begründung des Schiedsspruchs nötig ist),
h) Unterschriften der Nehrheit der Schiedsrichter oder des Einzelschiedsrichters.

(2) Falls einer der Schiedsrichter den Schiedsspruch nicht unterzeichnen kann, oder wenn er ablehnt, den Schiedsspruch zu unterzeichnen, wird solche Tatsache im Schiedsspruch vorn Präsidenten des Schiedsgerichtes angeführt und durch seine Unterschrift bestätigt.

(3) Der Schiedsspruch wird vom Präsidenten des Schiedsgerichtes und vom Sekretär des Schiedsgerichtes mitunterzeichnet; hiemit werden auch die Unterschriften der Schiedsrichter beglaubigt.

§ 36
Abstimmung über den Schiedsspruch

(1) Der Schiedsausschuss beschliesst den Schiedsspruch in nicht öffentlicher Abstimmung mit einer Stimmenmehrheit.

(2) Falls mehr als zwei Meinungen über die Beträge, die vom Schiedsausschuss zugesprochen oder abgewiesen werden sollen, auftreten, wird die für den höchsten Betrag abgegebene Stimme zu der für den nächst niedrigeren Betrag abgegebenen Stimme hinzugezählt.

§ 37
Verkündüng des Schiedsspruchs

(1) Nach der Beendigung der mündlichen Verhandlung wird der Ausspruch des Schiedsspruchs den Parteien mündlich- verkündet oder - falls sie nicht anwesend sind - schriftlich bekanntgegeben.

(2) In begründeten Fällen kann der Schiedsausschuss entscheiden, dass der schriftliche Schiedsspruch den Perteien ohne dessen mündliche Verkündung zugestellt werden wird.

(3) Bis zur Verkündung oder bis zur Absendung der schriftlichen Ausfertigung des Schiedsspruchs, der ohne Verkündung erlassen wurde, kann der Schiedsausschuss eine neue mündliche Verhandlung anordnen, falls dies für die Klärung des Tatbestandes oder für die Feststellung der Standpunkte der Parteien erforderlich sein wird.

§ 38
Ergänzung.und Berichtigung des Schiedsspruchs

(1) Auf Ansuchen einer Partei, das innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Schiedsspruchs an die Parteien eingebracht wird, kann der Schiedsausschuss einen Ergänzungsschiedsspruch erlassen, wenn es sich zeigt, dass der Schiedsspruch Antwort auf sämtliche Ansprüche der Parteien nicht enthält. Der Ergänzungsschiedsspruch wird auf Grund einer neuen mündlichen Verhandlung mit Vorladung der Parteien erlassen.

(2) Schreibfehler oder Rechenfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten, die im Schiedsspruch vorkommen, berichtigt der Schiedsausschuss jederzeit auf Ersuchen jeder der Parteien oder aus eigener Initiative. So eine Berichtigung muss wie ein Schiedsspruch beschlossen, unterzeichnet und zugestellt werden.

(3) Der Ergänzungsschiedsspruch oder der Berichtigungsbeschluss bezüglich des Schiedsspruchs bildet einen untrennbaren Bestandteil des ergänzten oder berichtigten Schiedsspruchs. Die Parteien sind zur Zahlung keinerlei mit der Ergänzung oder Berichtigung des Schiedsspruchs verbundenen Kosten verpflichtet.

§ 39
Erfüllung des Schiedsspruchs

Der Schiedsspruch ist endgültig und verbindlich. Die Parteien sind verpflichtet, alle durch den Schiedsspruch auferlegten Pflichten innerhalb der im Schiedsspruch angeführten Fristen zu erfüllen. Falls dies nicht geschieht, unterliegt der Schiedsspruch der Zwangsvollstreckung.

§ 40
Einstellung des Verfahrens ohne Erlassung des Schiedsspruchs

(1) Wenn kein Schiedsspruch in der Streitsache erlassen wird (§ 34), wird das Verfahren durch einen Beschluss beendet.

(2) Der Beschluss über die Einstellung des Verfahrens wird insbesondere in folgenden Fällen erlassen:
a) im Falle der Zurückziehung der Klage durch die klagende Partei,
b) im Falle, wenn die Parteien einen durch den Schiedsausschuss bestätigten Vergleich abgeschlossen haben, wobei kein Schiedsspruch im Sinne der Bestimmung des § 34 Absatz 1 erlassen wurde, c) im Falle der Entscheidung über die Kompetenz (Zuständigkeit) des Schiedsgerichtes gemäss § 23, wenn die Kompetenz (Zuständigkeit) des Schiedsgerichtes nicht gegeben ist, d) im Falle, wenn die Schiedsverfahrensgebühr gemäss den Regeln über die Kosten des Schiedsverfahrens (§ 41) nicht entrichtet wurde.

(3) Für die Erlassung des Beschlusses des Schiedsausschusses gelten die Bestimmungen des § 34 bis § 38. Wenn der Schiedsausschuss noch nicht konstituiert wurde, wird der Beschluss über die Einstellung des Verfahrens vom Präsidenten des Schiedsgerichtes erlassen.

7. Kosten des Verfahrens

§ 41
Kosten des Schiedsverfahrens

Einen Bestandteil dieser Verfahrensordnung bilden die Regeln über die Kosten des Schiedsverfahrens, die in der Anlage angeführt sind.

VIERTER TEIL
Güteverfahren

§ 42

(1) Das Schiedsgericht kann auf den eingebrachten Antrag im Rahmen seiner Kompetenz (§ 1): ein freiwilliges Güteverfahren über einen erhobenen Anspruch durchführen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob eine Schiedsvereinbarung in dem gegebenen Falle abgeschlossen wurde.

(2) Das Güteverfahren wird nur dann durchgeführt, wenn auch die andere Partei damit einverstanden ist. Das Verfahren findet vor einem Schlichtungsausschuss statt, der von dem den Vorsitz führenden Sekretär und von zwei Mitgliedern besteht, von denen jede der Parteien je ein Mitglied benennt.

(3) Die Parteien tragen ihre Standpunkte in der vom Sekretär zur Durchführung des Güteverfahrens einberufenen Verhandlung vor. Das Ergebnis der Verhandlung soll ein Vergleichsvorschlag sein, den die Parteien annehmen oder ablehnen können.

(4) Der Vergleichsvorschlag, den der Schlichtungsausschuss den Parteien nach dem durchgeführten Güteverfahren empfiehlt, kann den Parteien im eventuellen weiteren Streitverfahren nicht zum Nachteil gereichen. Ebenso kann den Parteien nicht das zum Nachteil gereichen, was sie auch immer im Laufe des Güteverfahrens vorgetragen haben.

(5) Die Gebühr für das Güteverfahren beträgt eine Hälfte der bei dem Schiedsverfahren zu zahlenden Gebühr. Die Gebühr ist im voraus zu zahlen und jede der Parteien entrichtet je eine Hälfte.

FÜNFTER TEIL
Wirksamkeit

§ 43

Diese Verfahrensordnung erlangt mit dem 1.5.2002 Wirksamkeit.

Schiedsgericht bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik

JUDr. Bohuslav Klein, e.H.
Präsident