Verfahrensordnung

des Schiedsgerichtes bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik
(vollständiger Wortlaut zum 1.10.2015)

Das Schiedsgericht bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik erlässt als ständiges Schiedsgericht auf Grundlage von § 19 des Gesetzes des Tschechischen Nationalrates Nr. 301/1992 GBl. über die Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und die Agrarkammer der Tschechischen Republik, in der Fassung der späteren Vorschriften, und § 13 des Gesetzes Nr. 216/1994 GBl., über das Schiedsverfahren und über die Vollstreckung von Schiedssprüchen, in der Fassung der späteren Vorschriften, die nachstehende Verfahrensordnung.

ERSTER TEIL

§ 1
Grundlegende Bestimmungen

(1) Das Schiedsgericht bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik (nachfolgend nur „Schiedsgericht“) ist ein ständiges Schiedsgericht gemäß Gesetz Nr. 216/1994 GBl. über das Schiedsverfahren und über die Vollstreckung von Schiedssprüchen, in der jeweils geltenden Fassung (nachfolgend nur „Gesetz“), das als unabhängiges Organ zur Entscheidung von Vermögensstreitigkeiten durch unabhängige und unparteiische Schiedsrichter tätig ist.

(2) Das Schiedsgericht entscheidet über in Absatz 1 aufgeführte Streitigkeiten, wenn sich seine Zuständigkeit für den gegebenen Streit
a) aus einer zwischen den Parteien getroffenen gültigen Schiedsvereinbarung, oder
b) aus einem internationalen Abkommen
ergibt und es sich um eine Sache handelt, in der eine Schiedsvereinbarung getroffen werden kann.

(3) Die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens mit dem ersten Vorbringen zur Sache von der Partei zu erheben.. Das gilt nicht, falls es sich um Streitigkeiten aus Verbraucherverträgen (§ 3 Abs. 3 bis 6 des Gesetzes) handelt, oder falls eingewendet wird, dass keine Schiedsvereinbarung in der gegebenen Sache getroffen werden kann.

(4) Das Verfahren vor dem Schiedsgericht ist eininstanzlich. Die Parteien können aber in der Schiedsvereinbarung vereinbaren, dass der Schiedsspruch auf Antrag einer der Parteien oder beider Parteien durch andere Schiedsrichter überprüft werden soll. Bei Beantragung der Überprüfung des Schiedsspruchs ist wie bei Erhebung einer Klage entsprechend vorzugehen.

(5) Die Partei, die erfährt, dass sie Beteiligter eines Gerichtsverfahrens über die Aufhebung des Schiedsspruchs ist, hat das Schiedsgericht über diese Tatsache unverzüglich in Kenntnis zu setzen; gleichzeitig hat sie dem Schiedsgericht Abschriften aller ihr vorliegenden Einreichungen in einem solchen Verfahren über die Aufhebung des Schiedsspruchs zu übersenden.

(6) Wird ein Schiedsspruch durch das Gericht aufgehoben und ist die Zuständigkeit des Schiedsgerichts (§ 34 des Gesetzes) gegeben, findet eine Neuverhandlung der Streitigkeit gemäß dieser Verfahrensordnung statt. Wenn zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, wird der Streit erneut durch die an der ursprünglichen Verhandlung des Streits beteiligten Schiedsrichter verhandelt, mit Ausnahme desjenigen Schiedsrichters, der weder gemäß der Schiedsvereinbarung noch anderweitig zur Entscheidung berufen war oder der keine Befähigung zum Schiedsrichteramt hatte.

ZWEITER TEIL

§ 2
Präsidium des Schiedsgerichts

(1) Das Präsidium des Schiedsgerichtes hat Handlungen vorzunehmen, die der Zuständigkeit des Schiedsgerichts obliegen und die weder dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts noch den Schiedsrichtern oder dem Sekretär obliegen.

(2) Die Präsidiumsmitglieder können an Entscheidungen des Präsidiums über Ablehnung der Schiedsrichter nicht teilnehmen, falls die Entscheidung sie selbst betrifft. Die Präsidiumsmitglieder können das Amt des Schiedsrichters oder des Vorsitzenden eines Schiedssenats ausüben, falls sie sich in derselben Sache an der Entscheidung des Präsidiums über die Ablehnung von Schiedsrichtern oder an der Erstellung einer Stellungnahme des Präsidiums zum Einwand bezüglich mangelnder Zuständigkeit nicht beteiligt haben.

(3) Die Präsidiumsmitglieder können nicht an Entscheidungen des Präsidiums in Belangen, in denen sie als Beteiligte oder Vertreter von Beteiligten auftreten, teilnehmen.

§ 3
Schiedsrichter

(1) Streitigkeiten sind nur durch die in der Schiedsrichterliste zum Tag der Einleitung des Verfahrens eingetragenen Schiedsrichtern zu entscheiden. Auf Antrag einer der Parteien kann das Präsidium über die Eintragung eines Schiedsrichters nur für einen konkreten einzelnen Streit entscheiden (ad hoc). Das gilt nicht für einen Einzelschiedsrichter oder den Vorsitzenden des Schiedssenats.

(2) Streitigkeiten aus Verbraucherverträgen können nur durch denjenigen Schiedsrichter entschieden werden, der in der vom Justizministerium geführten Schiedsrichterliste eingetragen ist (§ 35a des Gesetzes), sofern es sich nicht um Fälle handelt, in denen die Parteien einen Schiedsrichtervertrag geschlossen haben (§ 2 Abs. 3 lit. a) des Gesetzes).

(3) Die Schiedsrichter haben ihr Amt unabhängig auszuüben und nie als Vertreter einer Partei tätig zu sein. Die Annahme des Schiedsrichteramtes muss schriftlich erfolgen (§ 5 Abs. 2 des Gesetzes).

(4) Streitigkeiten sind durch ein aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedssenat, oder – sofern sich die Parteien darauf geeinigt haben – durch einen Einzelschiedsrichter zu entscheiden. Die Konstituierung des Schiedssenats oder die Ernennung des Einzelschiedsrichters erfolgen gemäß dieser Verfahrensordnung (§ 23).

(5) Ist in dem weiteren Text nichts anderes festgelegt, finden die Bestimmungen dieser Verfahrensordnung über die Schiedsrichter und über den Schiedssenat auch auf die Einzelschiedsrichter Anwendung.

§ 4
Sekretär

(1) Der Sekretär hat die mit der Tätigkeit des Schiedsgerichts verbundene Agenda zu organisieren und auch weitere durch diese Verfahrensordnung festgelegte Tätigkeiten auszuüben.

(2) Der Sekretär gewährleistet ordnungsgemäße Ausfertigung aller Entscheidungen des Schiedsgerichts sowie die Aufbewahrung sämtlicher Schriftstücke des Schiedsgerichts, er unterzeichnet die Klausel über die Rechtskraft der Entscheidungen und veröffentlicht mit Zustimmung des Präsidiums des Schiedsgerichts auf eine geeignete Weise Entscheidungen, die von grundsätzlicher Bedeutung sind. Der Sekretär kann an allen mündlichen Verhandlungen teilnehmen.

(3) Während der Abwesenheit des Sekretärs hat die Tätigkeit des Sekretärs sein Stellvertreter auszuüben.

DRITTER TEIL
Verfahren

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 5
Ort der Abhaltung mündlicher Verhandlungen

(1) Regelmäßiger Ort der mündlichen Verhandlungen ist der Sitz des Schiedsgerichts. Sitz des Schiedsgerichts ist Prag. Mit Zustimmung des Sekretärs, die auf Grundlage von Vereinbarung der Parteien oder auf Veranlassung des Schiedssenats in dem Fall, dass die Parteien keine Einigung über den Ort der mündlichen Verhandlungen erzielt haben, erteilt wird, kann der Schiedssenat über die Abhaltung der mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort der Tschechischen Republik oder im Ausland entscheiden. Die Zustimmung des Sekretärs und die Entscheidung des Schiedssenats sind nicht erforderlich, wenn das Verfahren am ständigen Gerichtsort des Schiedsgerichts stattfinden soll.

(2) Findet das Verfahren im Ausland statt, ist der Ort der Entscheidungen des Gerichts derjenige Staat, in welchem das Verfahren stattfindet.

§ 6
Verfahrensweise

(1) Die Schiedsrichter haben im Verfahren in der Weise vorzugehen, die sie für geeignet halten, um den für die Entscheidung des Streits erforderlichen Sachverhalt unter Wahrung der Gleichstellung der Parteien und Einräumung gleicher Gelegenheit zur Geltendmachung der Rechte für alle Parteien ohne überflüssige Formalitäten festzustellen.

(2) Die Parteien können die Vorgehensweise, wie die Schiedsrichter das Verfahren führen sollen, vereinbaren. Wird jedoch die Vereinbarung erst nach Einleitung des Verfahrens getroffen, sind die Schiedsrichter an der Vereinbarung nicht gebunden.

(3) Die Schiedsrichter haben nicht gemäß der Vereinbarung der Parteien vorzugehen, falls die Vereinbarung gegen die Gleichheit der Parteien im Verfahren verstößt oder von den Regeln über die Kosten des Schiedsverfahrens (§§ 45 ff.), einschließlich der Gebührentabelle abweicht.

§ 7
Verfahrenssprache

Das Verfahren findet in tschechischer (ggf. slowakischer) Sprache statt, sofern die Parteien nicht etwas anderes schriftlich vereinbart haben. Wird jedoch die Vereinbarung erst nach Einleitung des Verfahrens getroffen, sind die Schiedsrichter an der Vereinbarung nicht gebunden.

§ 8
Vorlage von Schriftsätzen

(1) Alle Schriftsätze müssen in soviel Exemplaren eingereicht werden, dass jeder Partei, jedem Mitglied des Schiedssenats und dem Sekretariat des Schiedsgerichts jeweils ein Exemplar zur Verfügung steht; dies gilt nicht, wenn die Partei den Schriftsatz dem Schiedsgericht aus ihrer Datenbox in die Datenbox des Schiedsgerichts (§ 18a des Gesetzes Nr. 300/2008 GBl. über elektronische Handlungen und autorisierte Konvertierung von Dokumenten) oder über das öffentliche Datennetz an die elektronische Adresse des Schiedsgerichts mit elektronischer Signatur ausgehend von einem qualifizierten Zertifikat, das durch einen akkreditierten Anbieter von Zertifizierungsdienstleistungen ausgestellt wurde (nachfolgend nur „anerkannte elektronische Signatur“) übersandt hat.

(2) Schriftsätze der Parteien sind in der Sprache vorzulegen, in welcher das Verfahren stattfindet. Schriftliche Beweise werden in der Sprache vorgelegt, in welcher sie ausgefertigt sind. Bei Vorlage schriftlicher Beweise in einer anderen Sprache als in der Verfahrenssprache ist auf Aufforderung des Schiedssenats, ggf. auf Antrag einer Partei und mit Zustimmung des Schiedssenats ebenfalls eine Übersetzung in die Sprache, in welcher das Verfahren stattfindet, vorzulegen.

§ 9
Anwendung materiellen Rechts

(1) Das Schiedsgericht hat die Streitigkeiten nach dem auf den jeweiligen Streitgegenstand anwendbaren materiellen Recht zu entscheiden und in geschäftlichen Belangen auch bestehende Handelsbräuche zu berücksichtigen. In Streitigkeiten aus Verbraucherverträgen haben sich die Schiedsrichter auch nach den zum Verbraucherschutz festgelegten Rechtsvorschriften (§ 25 Abs. 3 des Gesetzes) zu

(2) Mit Ausnahme von Streitigkeiten aus Verbraucherverträgen können die Schiedsrichter nur dann nach Billigkeit entscheiden, wenn die Parteien sie dazu ausdrücklich ermächtigt haben.

§ 10
Zustellungen

(1) Das Schiedsgericht hat die den Streit betreffenden Schriftsätze den Parteien an die von ihnen mitgeteilte Adresse oder in die Datenbox, sofern die Partei eine solche Zustellung ermöglicht hat (§ 18a Abs. 1 des Gesetzes Nr. 300/2008 GBl. über elektronische Handlungen und autorisierte Konvertierung von Dokumenten), zu übersenden. Hat die Partei keine Adresse mitgeteilt und ist die Zustellung in die Datenbox nicht möglich, werden ihr die Schriftstücke an die dem Schiedsgericht bekannte Adresse übersandt. Hat die Partei einen Vertreter bestellt, sollen die Übersendungen der Schriftstücke an diesen Vertreter erfolgen, und zwar an die Adresse seines Sitzes, ggf. Wohnsitzes, ggf. an eine andere von der Partei mitgeteilte Adresse, oder in seine Datenbox, sofern es möglich ist.

(2) Anstelle des Adressaten können die Schriftstücke auch die durch den Adressaten zum Empfang von Schriftstücken bevollmächtigten Vertreter sowie auch weitere als Empfänger von Schriftstücken in der Zivilprozessordnung aufgeführte Personen mit Auswirkungen einer wirksamen Zustellung empfangen, und zwar auch in die Datenbox.

(3) Schiedsklagen, Klageerwiderungen, Vorladungen, Schiedssprüche und Beschlüsse sind zu eigenen Händen gegen Zustellungsbestätigung oder in die Datenbox des Adressaten gemäß einer Sonderrechtsvorschrift (Gesetz Nr. 300/2008 GBl. über elektronische Handlungen und autorisierte Konvertierung von Dokumenten) zuzustellen.

(4) Andere Schriftstücke sind durch eingeschriebenen Brief oder durch gewöhnlichen Brief oder durch das öffentliche Datennetz an die elektronische Adresse des Adressaten oder durch andere elektronische Mittel oder in die Datenbox des Adressaten zuzustellen. Eine über das öffentliche Datennetz an die elektronische Adresse des Adressaten (der Partei) übersandte Nachricht muss mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein.

(5) Jedes der in den vorstehenden Absätzen aufgeführten Schriftstücke kann auch persönlich mit Empfangsbestätigung zugestellt werden.

(6) Wurde ein Dokument nicht in die Datenbox des Adressaten zugestellt, sind alle Zustellungen des Schiedsgerichts gültig, wenn sie gemäß den Absätzen 1 bis 5 erfolgt sind, und zwar auch dann, wenn der Adressat die Entgegennahme des Schriftstücks verweigert oder es trotz der Aufforderung des Postdienstleisters nicht abgeholt hat. Ein Schriftstück, dessen Entgegennahme durch den Adressaten verweigert wurde, gilt an dem Tag als zugestellt, an dem die Entgegennahme verweigert wurde. Ein zur Zustellung zu eigenen Händen bestimmtes Schriftstück (§ 10 Abs. 3), das der Adressat nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen nach Aufforderung des Postdienstleisters abholt, gilt am letzten Tag dieser Frist als zugestellt, auch wenn der Adressat keine Kenntnis von der Hinterlegung erlangt hat. Sonstige Schriftstücke, die der Adressat nicht innerhalb der Frist von 5 Tagen nach Mitteilung des Postdienstleisters über die Hinterlegung abholt, gelten am letzten Tag dieser Frist als zugestellt, auch wenn der Adressat keine Kenntnis von der Hinterlegung erlangt hat. Bei Zustellungen ins Ausland ist ausreichend, wenn die Zustellung nach dem Recht des Staates des Zustellungsorts erfolgte.

(7) Ein in die Datenbox zugestelltes Dokument gilt mit dem Zeitpunkt als zugestellt, zu dem sich die Person, die auf das zugestellte Dokument berechtigterweise zugreifen darf, in die Datenbox anmeldet.

(8) Falls eine Partei ihre Adresse nach Einleitung des Schiedsverfahrens ändert, ohne dies dem Schiedsgericht mitzuteilen, ist die Zustellung gültig, wenn die Schriftstücke an ihre letztbekannte Adresse geschickt wurden.

(9) Gelingt die Zustellung an die Partei an ihre letztbekannte Adresse entsprechend der Vorgehensweise gemäß Absatz 1 bis 8 nicht, und zwar auch nicht über ihren Vertreter oder eine zur Entgegennahme von Schriftstücken berechtigte Person, kann der Vorsitzende des Schiedsgerichts einen Beauftragten zur Entgegennahme von Schriftstücken (nachfolgend nur „Beauftragter“) festlegen. Der Tag der Zustellung an den Beauftragten gilt als Tag der Zustellung an den Adressaten, für den der Beauftragte eingesetzt wurde.

(10) Der Beauftragte kann nur eine in der Schiedsrichterliste des Schiedsgerichts eingetragene Person sein.

§ 11
Unterbrechung des Verfahrens

Das Verfahren kann auf Antrag einer der Parteien oder auf Veranlassung des Schiedssenats aus schwerwiegenden Gründen für bestimmte Dauer unterbrochen werden, wobei die Unterbrechung des Verfahrens auf Veranlassung des Klägers erst nach Bezahlung der Gebühr für das Schiedsverfahren und der Verwaltungskostenpauschale in richtiger Höhe entsprechend dem Streitwert möglich ist (§ 18). Den Beschluss über die Unterbrechung des Verfahrens hat der Schiedssenat, beziehungsweise - falls noch kein Schiedssenat konstituiert wurde – der Vorsitzende des Schiedsgerichts zu erlassen. Nach Ablauf der Dauer, für die das Verfahren unterbrochen wurde, ist das Verfahren fortzusetzen.

§ 12
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Konnte eine Partei aus schwerwiegenden Gründen nicht ganz oder teilweise am Verfahren bis zur Beendigung des Verfahrens teilnehmen oder hat sie eine zur Geltendmachung ihres Rechts erforderliche Handlung unverschuldet nicht ausgeübt, hat der Schiedssenat oder – falls dieser noch nicht konstituiert wurde – der Vorsitzende des Schiedsgerichts auf Antrag dieser Partei angemessene Maßnahmen zu treffen, damit die Partei das Versäumte nachholen kann.

§ 13
Beweissicherung und einstweilige Verfügungen

(1) Nach Erhebung der Klage, jedoch vor Konstituierung des Schiedssenats, kann der Vorsitzende des Schiedsgerichts in dringenden Fällen auf Antrag einer der Parteien die Beweissicherung in einer dem Charakter dieses Beweises entsprechenden Weise vornehmen und zu diesem Zweck eine andere geeignete Maßnahme treffen.

(2) Stellt sich im Verlauf des Schiedsverfahrens heraus, dass die Vollstreckung des Schiedsspruchs gefährdet sein könnte, kann jede Partei bei dem zuständigen Gericht die Anordnung einer einstweiligen Verfügung beantragen. Die Partei, welche den Antrag gestellt hat, hat das Schiedsgericht über einen solchen Antrag sowie auch über die Entscheidung des Gerichts in Kenntnis zu setzen.

§ 14
Nebenbeteiligte

(1) Neben den Parteien (Kläger und Beklagter) kann am Verfahren als Nebenbeteiligter teilnehmen, wer ein rechtliches Interesse am Ergebnis des Verfahrens hat und Gebühr für das Schiedsverfahren bezahlt, sofern es der Schiedssenat zulässt.

(2) Im Verfahren hat der Nebenbeteiligte die gleichen Rechte und die gleichen Pflichten wie ein Beteiligter, mit Ausnahme des Rechts auf Benennung des Schiedsrichters.

§ 15
Handlungen des Präsidiums, des Vorsitzenden und des Sekretärs

Sofern nichts anderes festgelegt ist, sind die Bestimmungen dieser Ordnung über das Verfahren vor dem Schiedssenat auch für Handlungen des Präsidiums, des Vorsitzenden oder des Sekretärs des Schiedsgerichts entsprechend anzuwenden.

2. Schiedsklage

§ 16
Einleitung des Verfahrens

Das Schiedsverfahren beginnt mit dem Tag des Eingangs der Klage beim Schiedsgericht, sofern aus einem internationalen Abkommen, an das die Tschechische Republik gebunden ist, nichts anderes hervorgeht. Bedingung für die Verhandlung einer Klage ist die Bezahlung der Gebühr für das Schiedsverfahren und der Verwaltungskostenpauschale in richtiger Höhe entsprechend dem Streitwert.

§ 17
Inhalt der Klage

(1) Die Klage muss zumindest enthalten:
a) die Bezeichnung der Parteien, und zwar:
(i) bei juristischen Personen: Firma oder Bezeichnung, Sitz, Identifikationsnummer der Person,
(ii) bei natürlichen Personen (Unternehmern): Firma (falls die Person im Handelsregister eingetragen ist), Identifikationsnummer der Person, Vorname und Nachname (bei nicht im Handelsregister eingetragenen Personen), Sitz und Wohnsitz,
(iii) bei natürlichen Personen (Nichtunternehmern): Vorname, Nachname und Wohnsitz; sofern bekannt, auch Geburtsnummer oder Geburtsdatum,
b) den Klageanspruch,
c) die Begründung der Verfahrenssprache, falls es sich nicht um die tschechische Sprache handelt,
d) die Begründung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts, sofern sich die Zuständigkeit nicht aus einem für die Parteien bindenden internationalen Abkommen ergibt,
e) Angaben zu den Tatsachen, auf die die Klageansprüche gegründet werden, und Bezeichnung der Beweise, auf die sich der Kläger beruft,
f) den Streitwert,
g) Vorname und Nachname des Schiedsrichters, den der Kläger benennt, oder Antrag, dass der Schiedsrichter vom Vorsitzenden des Schiedsgerichts benannt wird.

(2) Die Klage ist von einer berechtigten Person zu unterzeichnen.

§ 18
Streitwert

(1) Der Kläger ist verpflichtet, Angaben zur Höhe des Streitwerts in der Klage aufzuführen. Das gilt auch in dann, falls der geltend gemachte Anspruch oder ein Teil davon einen nichtfinanziellen Charakter hat.

(2) Den Streitwert ist wie folgt zu bestimmen:
a) anhand des beizutreibenden Betrages, falls es sich um eine Klage auf Geldleistung handelt,
b) anhand des Wertes der herauszugebenden Sache, falls es sich um eine Klage auf Herausgabe einer Sache handelt,
c) anhand des Wertes des Gegenstandes der Rechtsverhältnisse zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage, sofern es sich um eine Feststellungsklage, mit der das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses festgestellt werden soll, oder um eine Klage auf Ersatz einer Willensbekundung der Parteien handelt
d) in den übrigen Fällen insbesondere auf Grundlage von den dem Kläger vorliegenden Angaben.

(3) Soweit mit einer Klage mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, ist den Wert eines jeden Anspruchs separat zu beziffern und den Streitwert in diesem Fall als Summe der Werte aller geltend gemachten Ansprüche festzulegen.

§ 19
Bezahlung der Gebühr für das Schiedsverfahren

(1) Nach der Einleitung des Verfahrens fordert das Schiedsgericht den Kläger unter Fristsetzung zur Zahlung der Gebühr für das Schiedsverfahren sowie der Verwaltungskostenpauschale auf.

(2) Vor Bezahlung der Gebühr für das Schiedsverfahren und der Verwaltungskostenpauschale in richtiger Höhe wird die Klage nicht verhandelt.

§ 20
Behebung von Mängeln der Klage

(1) Erfüllt die erhobene Klage nicht die in § 17 angeführten Erfordernisse, so hat der Sekretär den Kläger unter Fristsetzung zur Behebung der Mängel der Klage aufzufordern. Die Frist zur Behebung von Mängeln, die in Nichtaufführung der Angaben gemäß § 17 lit. a), b), c) und f) bestehen, darf jedoch nicht kürzer als 10 Tage nach Zustellung der Aufforderung sein. Der Sekretär kann die Frist zur Behebung von Mängeln in begründeten Fällen verlängern.

(2) Erfüllt der Kläger die Aufforderung zur Mitteilung des Streitwerts nicht innerhalb der festgelegten Frist oder legt er den Streitwert nicht richtig fest, so wird dieser aufgrund der vorliegenden Angaben durch den durch den Sekretär festgelegt.

(3) Solange die Mängel der Klage nicht behoben sind, wird die Klage nicht verhandelt. Der Schiedssenat kann jedoch mit der Verhandlung auch dann beginnen, falls nicht alle Mängel trotz der Aufforderung behoben sind, wenn er zum Schluss kommt, dass der Charakter der Mängel kein Hindernis für Verhandlung der Klage darstellt.

§ 21
Rücknahme der Klage

Bis zur Beendigung des Schiedsverfahrens (§§ 36 ff.) kann der Kläger die Klage teilweise oder ganz zurücknehmen. Wurde die Klage zurückgenommen, stellt der Schiedssenat das Schiedsverfahren ganz, ggf. im Umfang der Rücknahme der Klage, ein. Sind die übrigen Beteiligten mit der Rücknahme der Klage aus schwerwiegenden Gründen nicht einverstanden, hat der Schiedssenat zu entscheiden, dass die Rücknahme der Klage unwirksam ist. Wurde bis dahin in der Sache nicht entschieden, hat der Schiedssenat das Verfahren fortzusetzen.

3. Vorbereitung der Verhandlung der Streitigkeit

§ 22
Klageerwiderung

(1) Vertritt der Sekretär die Auffassung, dass die Klage verhandelt werden kann, hat er den Beklagten über die Erhebung der Klage in Kenntnis zu setzen und dem Beklagten eine Kopie der Klage einschließlich der Anlagen und die Verfahrensordnung zu übersenden.

(2) Der Sekretär hat gleichzeitig den Beklagten aufzufordern, innerhalb der Frist von 14 Tagen nach Empfang der Klage seine schriftliche Stellungnahme vorzulegen und Beweise zum Nachweisen seiner Behauptungen zu benennen. In derselben Frist ist der Beklagte verpflichtet, den Vornamen und Nachnamen des von ihm ausgewählten Schiedsrichters bekannt zu geben oder die Benennung durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu beantragen. Auf Antrag des Beklagten können diese Fristen verlängert werden.

§ 23
Konstituierung des Schiedssenats oder Ernennung eines Einzelschiedsrichters

(1) Die Schiedsrichter werden von den Parteien im Einklang mit §§ 17 und 22 ernannt. Ist die Ernennung der Schiedsrichter durch die Parteien nicht innerhalb der festgelegten Frist eingegangen, werden die Schiedsrichter durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts ernannt.

(2) Einen Einzelschiedsrichter ernennt der Vorsitzende des Schiedsgerichts, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

(3) Gibt es in einer Streitigkeit mehrere Parteien auf Kläger- oder Beklagtenseite, so ernennen die Kläger und die Beklagten jeweils einen Schiedsrichter. Einigen sich die Kläger oder die Beklagten nicht innerhalb der festgelegten Frist an der Ernennung des Schiedsrichters, wird der Schiedsrichter durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts ernannt.

(4) Die von den Parteien oder durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts ernannten Schiedsrichter wählen aus der Schiedsrichterliste des Schiedsgerichts den Vorsitzenden des Schiedssenats. Wählen die Schiedsrichter den Vorsitzenden des Schiedssenats nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung über ihre Ernennung und verlangt keine der Parteien innerhalb einer Frist von 5 Tagen nach Mitteilung an die Parteien, dass die Schiedsrichter keinen Vorsitzenden des Schiedssenats gewählt haben, die Vorgehensweise gemäß Absatz 5, so hat der Vorsitzende des Schiedsgerichtes den Vorsitzenden des Schiedssenats aus der Schiedsrichterliste des Schiedsgerichts zu ernennen.

(5) Auf Antrag einer der Parteien gemäß Absatz 4 und nach Bezahlung der Gebühr für die Sonderernennung des Vorsitzenden des Schiedssenats hat das Schiedsgericht den Parteien ein Verzeichnis von 10 Schiedsrichtern, aus denen der Vorsitzende des Schiedsgerichts den Vorsitzenden des Schiedssenats zu ernennen beabsichtigt, zu übersenden. Jede der Parteien ist berechtigt, dem Schiedsgericht innerhalb einer Frist von 5 Tagen nach der Zustellung eines solchen Verzeichnisses die Namen von höchstens 4 Schiedsrichtern aus einem solchen Verzeichnis mitzuteilen, die sie ablehnt; sollte die Partei dies nicht tun oder sollte sie mehr als 4 Schiedsrichter ablehnen, dann gilt, dass sie keinen der Schiedsrichter abgelehnt hat. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts hat daraufhin den Vorsitzenden des Schiedssenats aus den Schiedsrichtern zu ernennen, die von keiner der Parteien abgelehnt wurden. Von der Verfahrensweise gemäß diesem Absatz bleibt der Ausschluss eines Schiedsrichters gemäß § 24 nicht betroffen.

(6) Bis zur Konstituierung des Schiedssenats ist der Vorsitzende des Schiedsgerichts berechtigt, sämtliche Prozesshandlungen auszuüben, sofern sie nicht dem Sekretär obliegen, mit Ausnahme der Entscheidung über die Zuständigkeit gemäß § 25 Abs. 1.

(7) Beim Erlöschen des Amtes eines Schiedsrichters während des Verfahrens ist diejenige der Parteien, die das Recht hatte, den Schiedsrichter zu ernennen, berechtigt, einen neuen Schiedsrichter zu ernennen, und zwar auch dann, falls der Schiedsrichter, dessen Amt erloschen ist, ursprünglich durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes gemäß Absatz 1, zweiter Satz ernannt wurde. Bei der Ernennung des neuen Schiedsrichters sind Absätze 1 bis 3 ähnlich anzuwenden. Der neu ernannte Schiedsrichter tritt dem Verfahren in dem zum Datum der Annahme des Schiedsrichteramtes bestehenden Zustand bei.

(8) Eine Änderung in Person des Schiedsrichters stellt keinen Grund für Änderung des Schiedssenatsvorsitzenden dar.

§ 24
Ausschluss eines Schiedsrichters wegen Befangenheit,
Ersatz eines Schiedsrichters wegen Untätigkeit

(1) Jede der Parteien ist berechtigt, den Einwand der Befangenheit eines Schiedsrichters, des Vorsitzenden des Schiedssenats oder des Einzelschiedsrichters zu erheben, wenn in Anbetracht seine Beziehung zur Sache, zu den Beteiligten oder ihren Vertretern ein Grund besteht, der Zweifel an seiner (ihrer) Unbefangenheit wecken könnte. Den Befangenheitseinwand ist spätestens bis zum Beginn der ersten mündlichen Verhandlung zu erheben. Ein später erhobener Befangenheitseinwand wird nur dann berücksichtigt, wenn die verspätete Erhebung auf besonders berücksichtigungswürdige Gründe zurückzuführen ist. In Streitigkeiten aus Verbraucherverträgen kann jede der Parteien den Befangenheitseinwand jederzeit im Verlauf des Verfahrens erheben.

(2) Über den Ausschluss eines Schiedsrichters auf Grund eines Befangenheitseinwands entscheiden die übrigen Mitglieder des Schiedssenats. Kommt es zwischen ihnen zu keiner Einigung oder wird der Befangenheitseinwand gegen zwei oder alle Schiedsrichter gerichtet, so hat das Präsidium über den Ausschluss zu entscheiden. Das Präsidium hat über einen Befangenheitseinwand, der gegen einen oder mehrere Schiedsrichter gerichtet wird, auch dann zu entscheiden, falls noch kein Schiedssenat konstituiert worden ist.

(3) Ist dem Befangenheitseinwand stattgegeben worden, ist einen neuen Schiedsrichter, einen neuen Vorsitzenden des Schiedssenats oder einen neuen Einzelschiedsrichter unter Anwendung dieser Verfahrensordnung zu wählen oder zu ernennen. Der neue Schiedsrichter bzw. der neue Vorsitzende des Schiedssenats tritt dem Verfahren in dem zum Zeitpunkt der Annahme des Amtes des Schiedsrichters ggf. des Vorsitzenden des Schiedssenats herrschenden Zustand ein.

(4) Kann ein Schiedsrichter, der Vorsitzende des Schiedssenats ggf. ein Einzelschiedsrichter, an der Verhandlung de Sache nicht teilnehmen kann oder nimmt er daran wiederholt nicht teil, so sind Absätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung obliegt den übrigen Mitgliedern des Schiedssenats, sofern sie ein Mitglied des Senats betrifft. Falls die im vorstehenden Absatz angeführten Tatsachen einen Einzelschiedsrichter oder zwei ggf. alle Mitglieder des Schiedssenats betreffen, so hat das Präsidium, und zwar auf Antrag einer der Parteien oder auf Veranlassung eines Mitglieds (mehrerer Mitglieder) des Schiedssenats, zu entscheiden.

(5) Sofern der Schiedssenat es für erforderlich hält, kann er bereits auf vorherigen Verhandlungen verhandelte Fragen erneut verhandeln.

§ 25
Entscheidung über Zuständigkeit

(1) Über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts entscheidet der Schiedssenat. Vor seiner Entscheidung kann er die Stellungnahme des Präsidiums anfordern. Zu diesem Zweck hat er dem Präsidium die jeweilige Akte mit einem Kurzbericht vorzulegen.

(2) Kommt der Schiedssenat zu dem Schluss, dass die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht gegeben ist, so hat er das Verfahren per Beschluss einzustellen. Ebenfalls den Einwand mangelnder Zuständigkeit ist per Beschluss abzuweisen, soweit der Schiedssenat zu dem Schluss kommt, dass die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gegeben ist.

(3) Der Schiedssenat hat vor Anforderung der Stellungnahme des Präsidiums des Schiedsgerichts gemäß Absatz 1 solche Maßnahmen zu treffen, die er zur Abwendung eines Nachteils für die Parteien oder zur Wahrung der Verfahrensergebnisse für erforderlich hält, sofern dafür nicht das Gericht oder ein anderes Organ zuständig ist.

(4) Jede Partei kann innerhalb einer Frist von 15 Tagen nach der Zustellung des Beschlusses über die Einstellung des Verfahrens wegen mangelnder Zuständigkeit des Schiedsgerichts beim Präsidium die Überprüfung des Beschlusses über die Einstellung des Schiedsverfahrens beantragen.

(5) Kann der Antrag auf die Überprüfung des Beschlusses über die Einstellung des Schiedsverfahrens durch das Präsidium verhandelt werden (§ 51), hat der Sekretär dem Präsidium die jeweilige Akte mit einem Kurzbericht vorzulegen.

(6) Das Präsidium hat den Beschluss des Schiedssenats über die Einstellung des Schiedsverfahrens aufzuheben, sofern es zu dem Schluss kommt, dass die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gegeben ist. Vor der Entscheidung kann das Präsidium je nach den Umständen eine mündliche Verhandlung anordnen. Der Schiedssenat ist an den Beschluss des Präsidiums gebunden und hat das Verfahren fortzusetzen.

(7) Das Präsidium hat den Beschluss über die Einstellung des Schiedsverfahrens per Beschluss zu bestätigen, wenn Bedingungen für seine Aufhebung nicht gegeben sind.

§ 26
Vorbereitung der Verhandlung einer Streitigkeit durch den Schiedssenat

(1) Der Schiedssenat hat den Stand der Vorbereitung der Streitigkeit zur Verhandlung zu überprüfen und – soweit er es für erforderlich hält – ergänzende Maßnahmen zur Vorbereitung der Verhandlung der Streitigkeit zu treffen; er hat insbesondere schriftliche Stellungnahmen, Beweise und weitere ergänzende Schriftstücke unter angemessener Fristsetzung anzufordern.

(2) Der Schiedssenat kann über Festlegung streitiger Fragen entscheiden, mit denen er sich im Rahmen des Verfahrens befassen wird.

§ 27
Vorladung zur mündlichen Verhandlung

Die Parteien sind von der Zeit und dem Ort der mündlichen Verhandlung durch den Schiedssenat in Kenntnis zu setzen, und zwar durch eine Vorladung, die ihnen mit solchem zeitlichen Abstand zugestellt wird, damit jeder der Parteien eine Frist von wenigstens 10 Tagen zur Vorbereitung auf die Verhandlung zur Verfügung steht.

4. Verhandlung der Streitsache

§ 28
Mündliche Verhandlung

(1) Die Streitigkeit wird in einer nicht öffentlichen Verhandlung verhandelt. Mit Zustimmung der Parteien kann der Schiedssenat zulassen, dass bei der Verhandlung Personen anwesend sind, die nicht Verfahrensbeteiligte sind. Auf Antrag einer der Parteien kann an der mündlichen Verhandlung ein vom Schiedssenat bestellter Dolmetscher teilnehmen, und zwar auch ohne Zustimmung der anderen Partei.

(2) An der mündlichen Verhandlung nehmen die Parteien, ggf. ihre Vertreter teil.

(3) Trifft eine Partei, die über die Zeit und den Ort der mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß informiert wurde, nicht ein, stellt ihre Abwesenheit kein Hindernis für die Verhandlung der Streitigkeit dar.

(4) Jede der Parteien kann ihr Einverständnis dazu erklären, dass die mündliche Verhandlung in ihrer Abwesenheit stattfindet.

(5) Die mündliche Verhandlung kann bei Bedarf auf Antrag einer Partei oder auf Veranlassung des Schiedssenats vertagt werden.

(6) Den Antrag auf Änderung des Termins der mündlichen Verhandlung ist wenigstens 3 Tage vor dem Termin der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Über den Antrag entscheidet der Schiedssenat.

§ 29
Vereinfachtes Verfahren

(1) Mit Ausnahme von Streitigkeiten aus Verbraucherverträgen können die Parteien schriftlich vereinbaren, dass der Schiedssenat die Streitigkeit ohne mündliche Verhandlung nur auf der Grundlage von Schriftstücken entscheidet. Der Schiedssenat kann jedoch eine mündliche Verhandlung anordnen, sofern sich ergibt, dass die vorgelegten Schriftstücke für die Entscheidung nicht ausreichend sind.

(2) Mit Ausnahme von Streitigkeiten aus Verbraucherverträgen kann der Schiedssenat die Parteien auffordern, dass sich die Parteien in einer Frist, die nicht kürzer als 10 Tage nach der Zustellung der Aufforderung sein darf, äußern, ob sie damit einverstanden sind, dass in der Sache ohne mündliche Verhandlung nur aufgrund von Schriftstücken entschieden werden kann. Äußert sich eine Partei zu dieser Aufforderung in der festgelegten Frist nicht, dann gilt, dass sie mit der Entscheidung der Streitigkeit ohne Anordnung einer mündlichen Verhandlung einverstanden ist.

(3) Die Parteien können bis zur Beendigung der Verhandlung der Streitigkeit schriftlich vereinbaren, dass eine Begründung des Schiedsspruchs nicht erforderlich ist.

§ 30
Beschleunigtes Verfahren

(1) Ein beschleunigtes Verfahren mit Erlass eines Schiedsspruchs oder eines Beschlusses, durch den das Verfahren eingestellt wird, findet wie folgt statt
a) innerhalb von zwei Monaten nach Bezahlung der erhöhten Gebühr für das Schiedsverfahren aufgrund schriftlicher Vereinbarung der Parteien und auf Antrag der Parteien, welche die erhöhte Gebühr für das Schiedsverfahren bezahlt hat, oder
b) innerhalb von vier Monaten nach Bezahlung der erhöhten Gebühr für das Schiedsverfahren auf Antrag der Partei, welche die erhöhte Gebühr für das Schiedsverfahren bezahlt hat,
sofern die Fristen nicht auf Antrag oder mit Zustimmung der Partei, welche die erhöhte Gebühr für das Schiedsverfahren bezahlt hat, verlängert worden sind.

(2) Die durch diese Verfahrensordnung festgelegten Fristen werden im Falle eines beschleunigten Verfahrens a) gemäß Absatz 1 lit. a) auf ein Drittel verkürzt, und
b) gemäß Absatz 1 lit. b) auf die Hälfte verkürzt, mit Ausnahme der Fristen gemäß § 22 Abs. 2 und § 28 Abs. 6.

(3) Weitere Bedingungen des beschleunigten Verfahrens, insbesondere die Höhe der erhöhten Gebühr für das Schiedsverfahren, sind im § 49 festgelegt.

§ 31
Widerklage

(1) Der Beklagte ist berechtigt, bis zur Beendigung der Verhandlung der Streitigkeit eine Widerklage zu erheben. Verursacht jedoch der Beklagte durch eine unbegründet verspätete Erhebung der Widerklage Verzögerungen des Schiedsverfahrens, kann ihm der Ersatz der dem Schiedsgericht dadurch entstandenen Mehrkosten sowie auch der Ersatz der damit verbundenen Mehrkosten der anderen Partei auferlegt werden.

(2) Für die Widerklage gelten Bestimmungen über die Klage (§§ 17 bis 21) entsprechend.

(3) Die Bestimmungen über die Widerklage werden auf die Geltendmachung des Aufrechnungseinwands angemessen angewendet, sofern sich der geltend gemachte Einwand aus einem anderen Rechtsverhältnis als der durch die Klage geltend gemachte Anspruch ergibt.

§ 32
Vergleichsversuch

Der Schiedssenat ist je nach den Umständen des Falls berechtigt, die Parteien in jeder Lage des Verfahrens zu einer einvernehmlichen Beilegung des Streits aufzufordern und Vorschläge, Empfehlungen und Anregungen zu nennen, die seines Erachtens zu deren Verwirklichung beitragen können.

§ 33
Verhandlungsprotokoll

(1) Über jede mündliche Verhandlung ist ein Protokoll jeweils in der Verfahrenssprache aufzunehmen, das folgende Angaben enthalten muss:
a) die Bezeichnung des Schiedsgerichts,
b) die Nummer der Streitigkeit,
c) den Ort und das Datum der mündlichen Verhandlung,
d) die Bezeichnung der Parteien, ggf. ihrer Vertreter,
e) die Angabe zur Teilnahme der Parteien, ggf. ihrer Vertreter,
f) die Namen der Schiedsrichter, Zeugen, Sachverständigen, des Dolmetschers und sonstiger Personen, die an der mündlichen Verhandlung teilnehmen,
g) kurze und prägnante Beschreibung des Verlaufs der mündlichen Verhandlung,
h) die Anforderungen der Parteien und den Inhalt anderer wichtiger Erklärungen,
i) die Unterschriften der Schiedsrichter.

(2) Die Parteien sind berechtigt, sich mit dem Inhalt des Protokolls bekannt zu machen und es zu unterzeichnen.

(3) Die Parteien erhalten nach Beendigung der mündlichen Verhandlung Kopien des Protokolls.

5. Beweisführung

§ 34
Beweise

(1) Die Parteien sind verpflichtet, Umstände nachzuweisen, auf die sie sich bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche oder Einwände sowie auch bei ihren weiteren Behauptungen berufen.

(2) Die Parteien können urkundliche Beweise im Original oder in Kopie vorlegen. Der Schiedssenat ist berechtigt, das Original einer vorgelegten Urkunde anzufordern.

(3) Beweise werden in der vom Schiedssenat festgelegten Weise geführt. Durch Beschluss des Schiedssenats kann die Beweisführung dem Vorsitzenden des Schiedssenats oder mehreren Schiedsrichtern anvertraut werden.

§ 35
Beweiswürdigung

Der Schiedssenat hat die Beweiswürdigung nach seinem Ermessen vorzunehmen.

6. Beendigung des Verfahrens

§ 36
Entscheidung

Das Schiedsverfahren endet mit einem rechtskräftigen Schiedsspruch oder mit der Zustellung des Beschlusses über die Verfahrenseinstellung.

§ 37
Beendigung der Verhandlung der Streitigkeit

(1) Kommt der Schiedssenat zu dem Schluss, dass alle mit der Streitigkeit verbundenen Umstände ausreichend aufgeklärt sind, hat er den Beschluss zu erlassen, dass die Verhandlung der Streitigkeit beendet ist.

(2) Bis zum Erlass des Schiedsspruchs oder des Beschlusses über die Einstellung des Verfahrens kann der Schiedssenat die Verhandlung des Streits per Beschluss erneut eröffnen und ggf. auch eine neue mündliche Verhandlung anordnen, sollte dies zur Klärung des Sachverhalts oder Feststellung der Standpunkte der Parteien erforderlich sein.

§ 38
Erlass des Schiedsspruchs

(1) Den Schiedsspruch ist zu erlassen, falls in der Sache selbst entschieden wird oder die Pflicht zur Erstattung der Verfahrenskosten auferlegt wird sowie falls ein Schiedsspruch auf Antrag der Parteien entsprechend einem von ihnen geschlossenen Vergleich erlassen werden soll. Der Schiedsspruch gemäß einem von den Parteien geschlossenen Vergleich kann nur dann erlassen werden, wenn der Vergleich nicht gegen die Rechtsvorschriften verstößt.

(2) In dem Teil des Schiedsspruchs, in dem eine Leistungspflicht auferlegt wird, haben die Schiedsrichter gleichzeitig eine Frist für die Erbringung dieser Leistung zu bestimmen.

(3) Ist nur ein Teil des zu verhandelnden Streitgegenstandes ausreichend geklärt, kann der Schiedssenat das Verfahren nur hinsichtlich dieses Teils für beendet erklären und durch einen Teilschiedsspruch entscheiden, wobei das Verfahren bezüglich der übrigen Teile fortgesetzt wird und über die übrigen Teile entschieden wird.

(4) Ist ein Anspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach strittig, kann der Schiedssenat den Anspruch zunächst dem Grunde nach verhandeln und durch einen Zwischenschiedsspruch entscheiden und erst danach, soweit erforderlich, das Verfahren über die Höhe des Anspruchs fortsetzen und darüber entscheiden.

(5) Als Tag des Erlasses des Schiedsspruchs gilt derjenige Tag, an welchem der Schiedsspruch mündlich verkündet wurde; falls der Schiedsspruch nicht verkündet wurde, dann der in dem Schiedsspruch aufgeführte Tag.

(6) Die Bestimmungen über den Schiedsspruch gelten auch für den Teil- sowie den Zwischenschiedsspruch.

§ 39
Inhalt des Schiedsspruchs

(1) Der Schiedsspruch hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Schiedsgerichts,
b) den Tag, an dem der Schiedsspruch erlassen wurde, und den Ort des Verfahrens,
c) die Vor- und Nachnamen der Schiedsrichter oder des Einzelschiedsrichters,
d) die Bezeichnung der Parteien, ihrer Vertreter sowie der weiteren Verfahrensbeteiligten,
e) den Streitgegenstand,
f) die Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche und die Kosten des Streits,
g) die Begründung des Schiedsspruchs, mit Ausnahme derjenigen Fälle, in welchen die Parteien in einem sich nicht aus einem Verbrauchervertrag ergebenden Streit auf Begründung des Schiedsspruchs durch Vereinbarung verzichtet haben,
h) die Belehrung über das Recht, die Aufhebung des Schiedsspruchs beim Gericht zu beantragen, sofern es sich um eine Streitigkeit aus einem Verbrauchervertrag handelt, i) die Unterschriften der Schiedsrichtermehrheit oder die Unterschrift des Einzelschiedsrichters, j) eventuell auch die Angabe zu der Tatsache, dass der Schiedsspruch nicht einstimmig erging.

(2) Kann einer der Schiedsrichter den Schiedsspruch nicht unterzeichnen oder verweigert er die Unterzeichnung, hat der Vorsitzende des Schiedsgerichts eine solche Tatsache in dem Schiedsspruch anzuführen und sie mit seiner Unterschrift zu bestätigen.

(3) Der Vorsitzende und der Sekretär des Schiedsgerichts haben dem Schiedsspruch ihre Unterschriften beizufügen, wodurch sie auch die Unterschriften der Schiedsrichter beglaubigen.

§ 40
Abstimmung über den Schiedsspruch

(1) Der Schiedssenat hat die Entscheidung über den Schiedsspruch mit Stimmenmehrheit zu treffen. Ist der Beschluss über den Schiedsspruch nicht einstimmig, so ist über die Abstimmung ein nicht öffentliches Protokoll zu verfassen und von den Mitgliedern des Schiedssenats zu unterzeichnen; Zugriff auf das Abstimmungsprotokoll hat nur das Präsidium.

(2) Gibt es mehr als zwei Meinungen über Beträge, die der Schiedssenat zuerkennen oder ablehnen soll, ist die für den höchsten Betrag abgegebene Stimme der für den nächsten niedrigeren Betrag abgegebenen Stimme zuzurechnen.

§ 41
Verkündung des Schiedsspruchs

(1) Nach Erlass des Beschlusses über die Beendigung der Verhandlung der Streitigkeit hat der Vorsitzende des Schiedssenats den Schiedsspruch zu verkünden und dabei den Tenor des Schiedsspruchs aufzuführen. Ist wenigstens eine der Parteien anwesend, hat er ebenfalls auch eine kurze Begründung des Schiedsspruchs aufzuführen.

(2) Der Schiedssenat kann entscheiden, dass den Parteien ein schriftlicher Schiedsspruch ohne mündliche Verkündung zugestellt wird.

§ 42
Ergänzung und Berichtigung des Schiedsspruchs

(1) Jede Partei kann innerhalb der Frist von 30 Tagen nach Empfang des Schiedsspruchs beantragen, dass der Schiedssenat einen Ergänzungsschiedsspruch erlässt, falls sich herausstellt, dass nicht über alle Ansprüche der Parteien entschieden worden ist.

(2) Eine Berichtigung der Schreib- oder Rechenfehler und anderer offensichtlichen Unrichtigkeiten im Schiedsspruch kann der Schiedssenat auf Antrag einer der Parteien oder auch ohne Antrag jederzeit vornehmen. Eine solche Berichtigung ist wie ein Schiedsspruch zu beschließen, zu unterzeichnen und zuzustellen.

(3) Der Ergänzungsschiedsspruch oder der Berichtigungsbeschluss betreffend einen Schiedsspruch bildet einen untrennbaren Bestandteil des ergänzten oder berichtigten Schiedsspruchs. Die Parteien sind nicht verpflichtet, Kosten in Verbindung mit der Ergänzung oder mit der Berichtigung des Schiedsspruchs zu tragen.

§ 43
Erfüllung des Schiedsspruchs

(1) Die Parteien sind verpflichtet, alle im Schiedsspruch auferlegten Pflichten innerhalb der darin genannten Fristen zu erfüllen. Mit Ablauf dieser Fristen wird der Schiedsspruch im Einklang mit der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaates vollstreckbar.

(2) Ist im Schiedsspruch keine Erfüllungspflicht auferlegt, wird der Schiedsspruch vollstreckbar, sobald er Rechtskraft erlangt.

(3) Der rechtskräftige Schiedsspruch, der die Abgabe einer Willenserklärung auferlegt, ersetzt diese Erklärung.

§ 44
Einstellung des Verfahrens ohne Erlass eines Schiedsspruchs

(1) Wird kein Schiedsspruch in der Streitigkeit erlassen, ist das Verfahren mit einem Beschluss über die Einstellung des Verfahrens zu beenden.

(2) Den Beschluss über die Einstellung des Verfahrens ist insbesondere dann zu erlassen, wenn:
a) der Kläger seine Klage zurücknimmt, b) die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht gegeben ist, c) die Gebühr für das Schiedsverfahren oder die Verwaltungskostenpauschale nicht gemäß den Regeln über die Kosten des Schiedsverfahrens (§ 45 ff.) bezahlt worden ist.

(3) Auf den Erlass des Beschlusses, durch den das Verfahren eingestellt wird, sind §§ 38 und 39 angemessen anzuwenden. Wurde noch kein Schiedssenat konstituiert, hat der Vorsitzende des Schiedsgerichts den Beschluss über die Einstellung des Verfahrens zu erlassen; die Unterschrift des Sekretärs ist in diesem Fall nicht erforderlich.

VIERTER TEIL
Regeln über die Kosten des Schiedsverfahrens

§ 45
Kosten des Schiedsverfahrens

(1) Die Kosten des Schiedsverfahrens setzen sich zusammen aus:
a) der Gebühr für das Schiedsverfahren,
b) der Gebühr für die Überprüfung,
c) der Gebühr für die Sonderernennung des Vorsitzenden des Schiedssenats,
d) den Verwaltungskosten des Schiedsgerichts,
e) den dem Schiedsgericht entstehenden Sonderkosten,
f) den eigenen Auslagen der Parteien.

(2) Die Gebühr für das Schiedsverfahren dient der teilweisen Deckung der allgemeinen mit der Tätigkeit des Schiedsgerichtes verbundenen Kosten. Die Gebühr wird für jede Streitigkeit erhoben.

(3) Die Gebühr für die Überprüfung dient der teilweisen Deckung der Kosten in Verbindung mit dem Verfahren über den Antrag auf Überprüfung des Beschlusses über Einstellung des Verfahrens wegen mangelnder Zuständigkeit des Schiedsgerichts (§ 25 Abs. 4 bis 7) (nachfolgend nur „Gebühr für die Überprüfung“).

(4) Die Gebühr für die Sonderernennung des Vorsitzenden des Schiedssenats dient der teilweisen Deckung der Kosten in Verbindung mit der Sonderernennung des Vorsitzenden des Schiedssenats gemäß § 23 Abs. 5 (nachfolgend nur „Gebühr für die Sonderernennung des Vorsitzenden des Schiedssenats“).

(5) Die Verwaltungskosten des Schiedsgerichts sind Mehrkosten, die dem Schiedsgericht im Zusammenhang mit der Verhandlung der konkreten Streitigkeit entstehen; sie sind mit einem Pauschalbetrag zusätzlich zu der Gebühr zu zahlen (nachfolgend nur „Verwaltungskostenpauschale“).

(6) Dem Schiedsgericht entstehende Sonderkosten sind Kosten, die bei der Verhandlung der konkreten Streitigkeit anfallen, insbesondere durch die Beweisaufnahme, die Auszahlung eines Sachverständigenhonorars, durch das Abhalten mündlicher Verhandlungen außerhalb des Sitzes des Schiedsgerichts, durch die Übersetzungen von Schriftstücken, durch die Protokollierung in einer Fremdsprache, durch die Auszahlung eines Dolmetscherhonorars, durch die Erstattung von Reise- und Übernachtungskosten der Schiedsrichter sowie durch Erstattung von Kosten in Verbindung mit der Tätigkeit eines Beauftragten u. ä.; sie sind in Höhe der tatsächlichen derartig entstandenen Kosten zu erstatten (nachfolgend nur „Sonderkosten“).

(7) Eigene Auslagen der Parteien sind Ausgaben, welche die Parteien zur Begleichung der für eine zweckmäßigen Geltendmachung oder Verteidigung des Rechtes erforderlichen Kosten aufwenden, insbesondere Honorare dieser Rechtsvertreter oder Reise- und Übernachtungskosten (nachfolgend nur „eigene Auslagen der Parteien“).

§ 46
Allgemeine Bestimmungen über Gebühren und über Zahlungen

(1) Gebühren oder Verwaltungskostenpauschale, die aufgrund dieser Verfahrensordnung bezahlt wurden, werden den Parteien nur dann zurückgezahlt, falls dies durch die Verfahrensordnung ausdrücklich festgelegt ist, anderenfalls werden sie nicht zurückgezahlt, und zwar ohne Rücksicht darauf, wann und unter welchen Umständen das Verfahren beendet wurde.

(2) Zahlungen sind in der tschechischen Währung zu berechnen, wenn der Streitwert in der tschechischen Währung ausgedrückt ist. In den übrigen Fällen sind die Zahlungen entsprechend der Entscheidung des Sekretärs des Schiedsgerichts in EUR oder USD zu berechnen.

(3) Werden die Klageansprüche in verschiedenen Währungen geltend gemacht, hat der Sekretär in der Regel eine Währung festzulegen, in der die Zahlungen an das Schiedsgericht zu leisten sind.

(4) Die Beteiligten haben die Zahlungen in CZK, EUR oder USD nach demjenigen Devisenkurs der Tschechischen Nationalbank zu zahlen, der jeweils am Tag der Erhebung der Klage ggf. der Widerklage, am Tag der Erhebung des Aufrechnungseinwands oder am Tag der Zustellung des Antrags auf Überprüfung des Beschlusses über die Einstellung des Schiedsverfahrens gültig ist.

(5) Zahlungen gelten zu dem Zeitpunkt als bezahlt, zu dem sie dem Schiedsgericht auf sein Bankkonto in voller Höhe gutgeschrieben oder in bar in die Kasse des Schiedsgerichts eingezahlt wurden.

§ 47
Gebühr für das Schiedsverfahren

(1) Die Gebühren für das Schiedsverfahren sind in der Gebührentabelle, die als Anlage dieser Verfahrensordnung beigefügt ist, festgelegt (nachfolgend nur „Gebührentabelle“); die Gebühr bestimmt sich nach dem Streitwert. Die Gebühr für das Schiedsverfahren hat der Kläger bei Erhebung der Klage bzw. der Beklagte bei Erhebung der Widerklage, ggf. bei Geltendmachung des Aufrechnungseinwands gemäß § 31 Abs. 3 zu entrichten. Solange die Gebühr nicht gezahlt ist, wird die Klage, ggf. die Widerklage oder der Aufrechnungseinwand gemäß § 31 Abs. 3 nicht verhandelt. Wird die Gebühr in richtiger Höhe (§ 18) trotz einer zusätzlichen Frist nicht gezahlt, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Die Gebühr für das Schiedsverfahren hat auch derjenige zu bezahlen, wer beantragt, dass er als Nebenbeteiligter im Verfahren zugelassen wird.

(3) Erhöht sich der Streitwert, der Wert der Widerklage oder des Aufrechnungseinwands gemäß § 31 Abs. 3 im Laufe des Verfahrens oder handelt es sich nicht mehr um einen inländischen Streit (§ 57 Abs. 2), ist bei Festlegung des Streitwertes § 20 Abs. 2 ähnlich anzuwenden und die Partei ist verpflichtet, die Differenz zwischen der ursprünglichen und der neu festgelegten Höhe der Gebühren zu entrichten. Tut sie es auch bis zum Erlass des Beschlusses, durch den die Verhandlung der Streitigkeit endet, nicht, hat der Schiedssenat das Verfahren in dem Teil betreffend die Erweiterung des geltend gemachten Anspruchs, die Grund für die Gebührenerhöhung war und für welche die Gebühr nicht entrichtet wurde, einzustellen.

(4) Wird zwischen den Parteien gemäß § 1 Abs. 6 vereinbart, dass die Streitigkeit nicht durch die an der ursprünglichen Verhandlung des Streits beteiligten Schiedsrichter entschieden wird, haben die Parteien die Gebühr für das Schiedsverfahren gemäß der Gebührentabelle zu gleichen Teilen oder in dem von den Parteien vereinbarten Verhältnis für die Neuverhandlung des Streitigkeit zu zahlen. Bei Nichtzahlung der Gebühr innerhalb einer von dem Schiedsgericht gesetzten Frist ist das Verfahren einzustellen.

§ 48
Ermäßigung der Gebühr für das Schiedsverfahren und ihre Teilrückzahlung

(1) Die Gebühr ist um 20 % zu ermäßigen, wenn die Streitigkeit durch einen Einzelschiedsrichter entschieden wird.

(2) Die Gebühr ist um 10 % zu ermäßigen, wenn die Streitigkeit nur auf Grund von den vorgelegten Schriftstücken ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (§ 29 Abs. 1 und 2).

(3) Die Gebühr ist um 10 % zu ermäßigen, wenn der Schiedsspruch auf Antrag der Parteien ohne Begründung ergeht (§ 29 Abs. 2).

(4) Wurde die Rücknahme der Klage durch den Kläger, und zwar in vollem Umfang, ggf. die Widerklage oder der Aufrechnungseinwand des Beklagten gemäß § 31 Abs. 3, an das Schiedsgericht spätestens 7 Tage vor dem Datum der angeordneten ersten mündlichen Verhandlung in der Sache oder innerhalb der Frist von 14 Tagen nach Bezahlung der Gebühr in voller Höhe, falls aufgrund der Vereinbarung der Parteien keine mündliche Verhandlung stattfinden soll, zugestellt, sind 50 % der Differenz zwischen der Höhe der Gebühr gemäß Gebührentabelle und der Mindestgebühr zurückzuzahlen.

(5) In den in Absätzen 3 und 4 aufgeführten Fällen hat der Schiedssenat über die Teilrückzahlung der Gebühr im Schiedsspruch oder in dem Beschluss, durch den das Verfahren eingestellt wird, zu entscheiden. Wurde noch kein Schiedssenat konstituiert, hat der Sekretär über die Teilrückzahlung der Gebühr zu entscheiden. Bei einer Teilrücknahme der Klage, ggf. der Widerklage oder des Aufrechnungseinwands gemäß § 31 Abs. 3, wird die Gebühr nicht zurückgezahlt.

(6) Bei Kumulation der Gründe für die Ermäßigung der Gebühr gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 beträgt die maximale Gesamtermäßigung der Gebühr 20 %.

(7) Grundlage für eine Ermäßigung oder Teilrückzahlung ist die Festlegung der Gebühr in Höhe gemäß der Gebührentabelle.

(8) Die Gebühr ist nicht unter den der Höhe der Mindestgebühr entsprechenden Betrag zu ermäßigen. Die Mindestgebühr wird nicht zurückgezahlt.

(9) Bei Einstellung des Verfahrens wegen mangelnder Zuständigkeit des Schiedsgerichts wird die Gebühr nicht zurückgezahlt.

§ 49
Beschleunigtes Verfahren

(1) Die Gebühr für die Verhandlung einer Streitigkeit im beschleunigten Verfahren erhöht sich
a) um 75 % der Gebühr gemäß der Gebührentabelle, falls die Streitigkeit innerhalb der Frist von zwei Monaten zu entscheiden ist (§ 30 Abs. 1 lit. a),
b) um 50 % der Gebühr gemäß der Gebührentabelle, falls Streitigkeit innerhalb der Frist von vier Monaten zu entscheiden ist (§ 30 Abs. 1 lit. b).
Bei Bestimmung der Erhöhung der Gebühr für die Verhandlung einer Streitigkeit im beschleunigten Verfahren findet § 48 keine Anwendung.

(2) Die erhöhte Gebühr für die Verhandlung einer Streitigkeit im beschleunigten Verfahren trägt diejenige Partei, auf deren Antrag das beschleunigte Verfahren stattfindet.

(3) Falls der Schiedsspruch oder der Beschluss, durch den das Verfahren eingestellt wird, nicht innerhalb der Fristen gemäß Absatz 1 oder innerhalb der durch die Partei, welche die erhöhte Gebühr gezahlt hat, verlängerten Frist ergehen, hat das Schiedsgericht den erhöhten Teil der Gebühr zurückzuzahlen.

§ 50
Gebühr bei Widerklage, ggf. Aufrechnungseinwand

Die Bestimmungen über die Gebühr sind entsprechend auch für die Widerklage und für den Aufrechnungseinwand gemäß § 31 Abs. 3 anzuwenden. Die Partei, welche im Verfahren den Aufrechnungseinwand geltend macht, ist verpflichtet, die aus dem geltend gemachten Wert des aufzurechnenden Anspruchs ermittelte Gebühr zu entrichten.

§ 51
Gebühr für die Überprüfung

(1) Die Gebühr für Verhandlung des Antrags auf Überprüfung des Beschlusses über die Einstellung des Verfahrens wegen mangelnder Zuständigkeit des Schiedsgerichts (§ 25 Abs. 4 bis 7) beträgt 50 % der Gebühr in Höhe gemäß der Gebührentabelle.

(2) Solange die Gebühr für die Überprüfung nicht entrichtet ist, wird der Antrag auf Überprüfung des Beschlusses über die Einstellung des Verfahrens nicht verhandelt. Wird die Gebühr für die Überprüfung auch nicht innerhalb einer Zusatzfrist in richtiger Höhe entrichtet, hat der Sekretär den Antrag auf Überprüfung des Beschlusses über die Einstellung des Verfahrens wegen mangelnder Zuständigkeit des Schiedsgerichts abzulehnen.

(3) Hebt das Präsidium stand den Beschluss über die Einstellung des Verfahrens wegen mangelnder Zuständigkeit des Schiedsgerichts auf, ist die Gebühr für die Überprüfung zurückzuzahlen.

§ 52
Gebühr für die Sonderernennung des Vorsitzenden des Schiedssenats

(1) Die Gebühr für die Sonderernennung des Vorsitzenden des Schiedssenats gemäß § 23 Abs. 5 ist in der Gebührentabelle festgelegt.

(2) Die Gebühr trägt die Partei, welche die Vorgehensweise gemäß § 23 Abs. 5 beantragt hat.

(3) Bei Nichtentrichtung der Gebühr innerhalb der von dem Schiedsgericht festgelegten Frist ist bei der Ernennung des Vorsitzenden des Schiedssenats so zu verfahren, als wäre die Vorgehensweise gemäß § 23 Abs. 5 nicht beantragt worden.

§ 53
Pauschale für die Verwaltungskosten des Schiedsgerichts

(1) Der Kläger ist verpflichtet, innerhalb der vom Sekretär festgelegten Frist eine Verwaltungskostenpauschale (§ 45 Abs. 5) in der in der Gebührentabelle aufgeführten Höhe an das Schiedsgericht zu entrichten. Bei einer Widerklage und einem Aufrechnungseinwand gemäß § 31 Abs. 3 ist ähnlich vorzugehen.

(2) Wird die Streitigkeit im vereinfachten Verfahren nur aufgrund von vorgelegten Schriftstücken ohne mündliche Verhandlung (§ 29 Abs. 1 und 2) entschieden, ist die Verwaltungskostenpauschale um 10 % zu ermäßigen. Die Verwaltungskostenpauschale wird nicht ermäßigt, wenn sich im Verlauf des Verfahrens herausstellt, dass die vorgelegten Schriftstücke für die Entscheidung der Sache unzureichend sind und der Schiedssenat eine mündliche Verhandlung anordnet.

(3) Über eine Teilrückzahlung der Verwaltungskostenpauschale gemäß Absatz 2 hat der Schiedssenat im Schiedsspruch oder im Beschluss, durch den das Verfahren eingestellt wird, zu entscheiden. Wurde noch kein Schiedssenat konstituiert, hat der Sekretär über die Teilrückzahlung der Verwaltungskostenpauschale zu entscheiden.

(4) Nimmt die Partei die Klage, die Widerklage oder den Aufrechnungseinwand gemäß § 31 Abs. 3 innerhalb der Frist gemäß § 48 Abs. 4 in vollem Umfang zurück, sind 50 % der entrichteten Verwaltungskostenpauschale an die jeweilige Partei zurückzuzahlen. Bei Teilrücknahme der Klage bzw. der Widerklage oder des Aufrechnungseinwands gemäß § 31 Abs. 3 wird die Verwaltungskostenpauschale nicht zurückgezahlt.

(5) Die Verwaltungskostenpauschale ist in der Regel in derselben Währung wie die Gebühr festzulegen und zu entrichten (§ 46).

(6) Wird die Partei die festgelegte Verwaltungskostenpauschale nicht entrichten, hat der Schiedssenat das Verfahren einzustellen.

(7) Erhöht sich der Streitwert, der Wert der Widerklage oder des Aufrechnungseinwands gemäß § 31 Abs. 3 im Verlauf des Verfahrens, ist die Partei verpflichtet, die Differenz zwischen der ursprünglichen und der neu festgelegten Höhe der Verwaltungskostenpauschale zu entrichten. Tut sie das auch bis zum Erlass des Beschlusses, durch den die Verhandlung der Streitigkeit beendet wird, nicht, hat der Schiedssenat das Verfahren in dem Teil betreffend die Erweiterung des geltend gemachten Anspruchs, die Grund für die Gebührenerhöhung war und für welche die Gebühr nicht entrichtet wurde, einzustellen.

(8) Falls das Verfahren wegen mangelnder Zuständigkeit des Schiedsgerichts eingestellt wurde, sind 50 % der Verwaltungskostenpauschale zurückzuzahlen.

§ 54
Sonderkosten

(1) Zwecks Deckung von Sonderkosten (§ 45 Abs. 6) sind die Parteien verpflichtet, eine angemessene Anzahlung in der Höhe und innerhalb der Frist, wie vom Schiedssenat festgelegt, zu leisten. Ist es im Verlauf des Verfahrens erforderlich, die Anzahlung für Sonderkosten zu erhöhen, weil der festgelegte Betrag nicht zur Deckung dieser Kosten ausreicht, sind die Parteien verpflichtet, eine weitere Anzahlung in der festgelegten Höhe (auch wiederholt) auf Aufforderung des Schiedssenats zu leisten. Die Pflicht zur Leistung einer Anzahlung oder einer weiteren Anzahlung kann nur einer Partei auferlegt werden, sofern sie diese Sonderkosten veranlasst hat oder sofern die Sonderkosten in ihrem eigenen Interesse entstehen.

(2) Handlungen, für die eine Anzahlung ggf. eine weitere Anzahlung festgelegt wurde, werden nicht durchgeführt, solange die festgelegte Anzahlung oder die weitere Anzahlung nicht geleistet ist.

(3) Soll eine mündliche Verhandlung in einer anderen als der tschechischen Sprache stattfinden bzw. soll eine Entscheidung in einer anderen als der tschechischen Sprache ergehen, hat der Sekretär die Höhe einer solchen Sonderaufwendung, und zwar auf Antrag des Schiedssenats, festzulegen. Solange die Sonderaufwendung nicht bezahlt wird, wird die Sache in keiner anderen Sprache als der tschechischen Sprache verhandelt gegebenenfalls wird keine Entscheidung in einer anderen Sprache erlassen.

(4) Über Sonderkosten ist endgültig im Schiedsspruch oder Beschluss, durch den das Verfahren eingestellt wird, zu entscheiden.

§ 55
Ersatz der Verfahrenskosten

(1) Der Partei, die in der Sache vollen Erfolg hatte, erkennt der Schiedssenat den Ersatz der Kosten des Schiedsverfahrens gegen die unterliegende Partei zu.

(2) Unter den Auslagen für einen Vertreter ist seine Vergütung, die Barausgaben und den Ersatz für Zeitversäumnis, die gemäß einer Sondervorschrift (Verordnung des Justizministeriums Nr. 177/1996 GBl.) festgelegt werden, zzgl. Mehrwertsteuer, sofern der Vertreter mehrwertsteuerpflichtig ist, zu verstehen. Die Parteien können schriftlich vereinbaren, dass die Auslagen für den Vertreter anders bestimmt werden, sofern es sich nicht um Streitigkeit aus einem Verbrauchervertrag handelt.

(3) Wenn jede Partei im Streit teils obsiegt, erkennt der Schiedssenat jeder Partei den Ersatz der Verfahrenskosten nach dem Verhältnis des jeweiligen Erfolges zu, gegebenenfalls stellt er fest, dass keine der Parteien das Recht auf Kostenersatz hat.

(4) Der Partei, die im Verfahren nur teils obsiegt, kann der Schiedssenat den Kostenersatz in voller Höhe zuerkennen, sofern ihr Nichterfolg nur einen unerheblichen Teil des geltend gemachten Anspruchs betrifft oder die Entscheidung über die Höhe der Leistung von einem Sachverständigengutachten oder von der freien Erwägung des Schiedssenats abhängig war.

(5) Verschuldet eine der Parteien die Einstellung des Verfahrens, ist sie verpflichtet, die Verfahrenskosten zu tragen. Nimmt jedoch eine Partei eine begründet erhobene Klage oder Widerklage aufgrund des Verhaltens der Gegenpartei zurück, ist die Gegenpartei verpflichtet, die Kosten zu ersetzen.

(6) In begründeten Fällen kann der Schiedssenat keinen Kostenersatz zuerkennen.

(7) Die Parteien können eine abweichende Vereinbarung über den Ersatz der Kosten treffen.

§ 56
Ausnahmen

(1) Als Ausnahme vom § 55 kann einer Partei im Schiedsspruch die Pflicht auferlegt werden, der anderen Partei diejenigen Kosten zu ersetzen, die diese Partei aufgrund von unzweckmäßigen oder nicht gewissenhaften Handlungen der Gegenpartei unnötigerweise aufgewendet hat.

(2) Kosten, die dem Schiedsgericht aufgrund vom Dolmetschen bei mündlicher Verhandlung (§ 28 Abs. 1) entstehen, trägt jeweils die Partei, die ihre Entstehung veranlasst hat.

(3) Die Erhöhung der Gebühr für die Verhandlung einer Streitigkeit im beschleunigten Verfahren innerhalb einer Frist von vier Monaten trägt die Partei, auf deren Antrag das beschleunigte Verfahren stattfindet.

§ 57
Gebührentabelle

(1) Die Gebührentabelle bildet einen untrennbaren Bestandteil der Verfahrensordnung.

(2) Als inländische Streitigkeit wird zu Zwecken der Gebührenliste diejenige Streitigkeit bezeichnet, bei der das tschechische materielle Recht anzuwenden ist, das Verfahren in tschechischer Sprache stattfindet, die Entscheidung in tschechischer Sprache ergeht und alle Beteiligten gegebenenfalls die an der Streitigkeit beteiligten und im tschechischen Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassungen ausländischer juristischer Personen, sofern die Streitigkeit diese Zweigniederlassungen betrifft, ihren Sitz bzw. Wohnsitz in der Tschechischen Republik haben.

FÜNFTER TEIL

§ 58
Vergleich

(1) Auf Antrag einer der Parteien und mit Zustimmung der anderen Partei hat das Schiedsgericht ein freiwilliges Vergleichsverfahren durchzuführen, und zwar ungeachtet dessen, ob zwischen den Parteien eine Schiedsvereinbarung getroffen worden ist. Jede Partei hat jeweils eine Hälfte der Gebühr für das Vergleichsverfahren und der Pauschale für die Verwaltungskosten des Schiedsgerichts in der in der Gebührenliste festgelegten Höhe zu entrichten.

(2) Das Vergleichsverfahren findet vor einem aus dem Sekretär und zwei Mitgliedern bestehenden Schlichtungsausschuss statt, wobei jede der Parteien jeweils ein Mitglied zu ernennen hat. Dem Schlichtungsausschuss sitzt der Sekretär vor.

(3) Die Stellungnahmen der Parteien werden bei einer zu diesem Zweck vom Sekretär einberufenen mündlichen Verhandlung verhandelt.

(4) Die Parteien können den ihnen von dem Schlichtungsausschuss nach dem durchgeführten Vergleichsverfahren empfohlenen Vergleichsantrag annehmen oder ablehnen.

(5) Der Vergleichsantrag kann den Parteien in einer eventuellen weiteren Streitigkeit nicht zum Nachteil gereichen. Auch kann den Parteien nicht zum Nachteil gereichen, was auch immer sie während des Vergleichsverfahrens vorgetragen haben.

SECHSTER TEIL

§ 59
Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes

Nicht in dieser Verfahrensordnung geregelte Fragen richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes.

§ 60
Schlussbestimmungen

(1) Diese Verfahrensordnung wurde im Handelsblatt Nr. 23/12 vom 06.06.2012 veröffentlicht. Nachtrag Nr. 1 zu dieser Verfahrensordnung wurde im Handelsblatt vom 15.9.2015 veröffentlicht.

(2) Durch diese Verfahrensordnung wird folgendes aufgehoben
a) Verfahrensordnung des Schiedsgerichts bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik, veröffentlicht im Handelsblatt Nr. 51/94,
b) Verfahrensordnung des Schiedsgerichts bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik, veröffentlicht im Handelsblatt Nr. 12/95,
c) Änderung der Verfahrensordnung des Schiedsgerichts bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik und Änderung und Ergänzung der Regeln über die Verfahrenskosten, veröffentlicht im Handelsblatt Nr. 43/95,
d) Änderung und Ergänzung der Verfahrensordnung des Schiedsgerichts bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik und Regeln über die Verfahrenskosten, veröffentlicht im Handelsblatt Nr. 11/96,
e) Verfahrensordnung des Schiedsgerichts bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik, veröffentlicht im Handelsblatt Nr. 30/98,
f) Nachtrag Nr. 1 zur Verfahrensordnung und zu den Regeln über die Kosten des Schiedsverfahrens für inländische Streitsachen, veröffentlicht im Handelsblatt Nr. 45/99,
g) Nachtrag Nr. 2 zur Verfahrensordnung und zu den Regeln über die Kosten des Schiedsverfahrens für inländische Streitsachen, veröffentlicht im Handelsblatt Nr. 17/02,
h) Nachtrag Nr. 3 zur Verfahrensordnung und zu den Regeln über die Kosten des Schiedsverfahrens, veröffentlicht im Handelsblatt Nr. 5/07,
i) Gebührenliste für Gebühren des Schiedsverfahrens – inländische Streitsachen als Anlage zu den Regeln über die Kosten des Schiedsverfahrens für inländische Streitsachen, veröffentlicht im Handelsblatt Nr. 17/11.

(3) Die vor dem 1. Juli 2012 eingeleiteten Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen, sofern die Parteien nicht schriftlich vereinbaren, daß sie nach dieser Verfahrensordnung zu Ende zu führen sind. Diese Bestimmung bleibt von den Einschränkungen, die sich aus § 6 Abs. 2 und § 7 für die Vereinbarung der Parteien über die Vorgehensweise im Verfahren oder die Vereinbarung über die Sprache, in welcher das Verfahren stattfindet, ergeben, nicht betroffen.

(4) In beschleunigten Verfahren mit Erlass eines Schiedsspruchs oder des Beschlusses über die Einstellung des Verfahrens innerhalb der Frist von einem Monats nach Zahlung der erhöhten Gebühr für das Schiedsverfahren gemäß einer vor dem 1. Juli 2012 getroffenen Schiedsvereinbarung ist nach dieser Verfahrensordnung zu verfahren, wobei § 30 Abs. 1 lit. a) nicht zur Anwendung kommt und der Schiedsspruch oder der Beschluss über die Einstellung des Verfahrens innerhalb der vereinbarten Frist zu erlassen ist.

(5) Diese Verfahrensordnung wird am 1. Juli 2012 wirksam.

(6) Der Nachtrag Nr. 1 dieser Verfahrensordnung wird am 1. Oktober 2015 wirksam.

Übergangsbestimmungen des Nachtrags Nr. 1 dieser Verfahrensordnung, der am 1. Oktober 2015 wirksam wurde:

Die vor dem 1. Oktober 2015 eingeleiteten Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen, sofern die Parteien nicht einvernehmlich vorschlagen, dass sie nach dieser Verfahrensordnung zu Ende zu führen.

ANLAGE ZUR VERFAHRENSORDNUNG DES SCHIEDSGERICHTS BEI DER WIRTSCHAFTSKAMMER DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK UND DER AGRARKAMMER DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK

GEBÜHRENTABELLE

INLÄNDISCHE STREITIGKEITEN

Streitwert Gebühr Verwaltungs-
kosten-pauschale
bis 50 000 000 CZK 4 % z vom Streitwert, mindestens jedoch 10 000 CZK 0 CZK
bis 250 000 000 CZK 2 000 000 CZK plus 1 % des 50 000 000 CZK übersteigenden Betrags
bis 1 000 000 000 CZK 4 000 000 CZK plus 0,5 % des 250 000 000 CZK übersteigenden Betrags
über 1 000 000 000 CZK 7 750 000 Kč plus 0,25 % des 1 000 000 000 CZK übersteigenden Betrags

SONSTIGE STREITIGKEITEN

Streitwert Gebühr Verwaltungs-
kosten-pauschale
bis 100 000 CZK 10 000 CZK 5 000 CZK
bis 200 000 CZK 10 000 CZK plus 9,1 % des 100 000 CZK übersteigenden Betrags 13 000 CZK
bis 300 000 CZK 19 100 CZK plus 9,1 % des 200 000 CZK übersteigenden Betrags 18 000 CZK
bis 400 000 CZK 28 200 CZK plus 9,1 % des 300 000 CZK übersteigenden Betrags 23 000 CZK
bis 500 000 CZK 37 300 CZK plus 9 % des 400 000 CZK übersteigenden Betrags 27 000 CZK
bis 1 000 000 CZK 46 300 CZK a 9 % des 500 000 CZK übersteigenden Betrags 40 000 CZK
bis 3 000 000 CZK 91 300 CZK plus 5 % des 1 000 000 CZK übersteigenden Betrags 90 000 CZK
bis 5 000 000 CZK 191 300 CZK plus 5 % des 3 000 000 CZK übersteigenden Betrags 140 000 CZK
bis 7 000 000 CZK 291 300 CZK plus 5 % des 5 000 000 CZK übersteigenden Betrags 190 000 CZK
bis 10 000 000 CZK 391 300 CZK plus 4 % des 7 000 000 CZK übersteigenden Betrags 240 000 CZK
bis 20 000 000 CZK 511 300 CZK plus 4 % des 10 000 000 CZK übersteigenden Betrags 295 000 CZK
bis 30 000 000 CZK 911 300 CZK plus 4 % des 20 000 000 CZK übersteigenden Betrags 350 000 CZK
bis 40 000 000 CZK 1 311 300 CZK plus 3,75 % des 30 000 000 CZK übersteigenden Betrags 405 000 CZK
bis 50 000 000 CZK 1 686 300 CZK plus 3,75 % des 40 000 000 CZK übersteigenden Betrags 460 000 CZK
bis 100 000 000 CZK 2 061 300 CZK plus 1,2 % des 50 000 000 CZK übersteigenden Betrags 640 000 CZK
bis 250 000 000 CZK 2 661 300 CZK plus 0,9 % des 100 000 000 CZK übersteigenden Betrags 730 000 CZK
bis 500 000 000 CZK 4 011 300 CZK plus 0,5 % des 250 000 000 CZK übersteigenden Betrags 820 000 CZK
bis 1 000 000 000 CZK 5 261 300 CZK plus 0,5 % des 500 000 000 CZK übersteigenden Betrags 1 000 000 CZK
bis 1 500 000 000 CZK 7 761 300 CZK plus 0,25 % des 1 000 000 000 CZK übersteigenden Betrags 1 000 000 CZK
über 1 500 000 000 CZK 9 011 300 CZK plus 0,2 % des 1 500 000 000 CZK übersteigenden Betrags 1 000 000 CZK

Sonstige Gebühren

Gebühr für die Sonderernennung des Vorsitzenden des Schiedssenats gemäß § 23 Abs. 5 50 000,- CZK, jedoch nicht mehr als die Gebühr für das Schiedsverfahren
Gebühr für das Vergleichsverfahren 50 % der Gebühr für das Schiedsverfahren, die fällig wäre, wenn die Streitigkeit im Schiedsverfahren verhandelt würde
Pauschale für die Verwaltungskosten des Schiedsgerichts beim Vergleichsverfahren 50 % der Pauschale für die Verwaltungskosten des Schiedsgerichts, die fällig wäre, wenn die Streitigkeit im Schiedsverfahren verhandelt würde