Verfahrensordnung des Schiedsgerichtes

bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik

ERSTER TEIL
Grundlegende Bestimmungen

§ 1

(1) Das Schiedsgericht bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik (im nachfolgenden nur "das Schiedsgericht") ist ständiges Schiedsgericht, das bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik als unabhängiges Organ für die Entscheidung von Vermögensstreitigkeiten durch unabhängige Schiedsrichter nach den Vorschriften über das Schiedsverfahren (Gesetz Nr. 216/1994 Slg. über das Schiedsverfahren und über die Vollstreckung von Schiedssprüchen) tätig ist.

(2) Das Schiedsgericht entscheidet die im Absatz 1 angeführten Streitigkeiten, wenn sich seine Kompetenz für den gegebenen Streitfall
a) aus dem internationalen Vertrag (§ 47 des Gesetzes Nr.216/1994 Slg.),
b) aus der zwischen den Parteien abgeschlossenen gültigen Schiedsvereinbarung (§§ 2-3 des Gesetzes Nr. 216/1994 Slg.),
c) aus den schriftlichen Äusserungen der Parteien im eröffneten Schiedsverfahren, aus denen der unzweihafte Wille ersichtlich ist, sich der Kompetenz des Schiedsgerichtes zu unterwerfen, ergibt.

(3) Den Mangel von Kompetenz (Zuständigkeit) des Schiedsgerichtes kann die Partei nicht einwenden, die sich auf die Verhandlung zur Sache eingelassen hat, ohne den Mangel von Kompetenz (Zuständigkeit) eingewendet zu haben (§ 15 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 216/1994 Slg.). Auf eine spätere Geltendmachung der Einrede wird nur dann Rücksicht genommen, wenn es sich um eine Sache handelt, die mit Rücksicht auf ihren Charakter nicht im Schiedsverfahren verhandelt werden kann.

(4) Das Verfahren vor dem Schiedsgericht ist eininstanzlich.

ZWEITER TEIL
Präsidium des Schiedsgerichtes, Schiedsrichter und Sekretär

§ 2

(1) Das Präsidium des Schiedsgerichtes nimmt die ihm durch diese Verfahrensordnung übertragenen Handlungen sowie alle übrigen Handlungen vor, die in die Kompetenz des Schiedsgerichtes gehören und die weder dem Präsidenten des Schiedsgerichtes, noch den Schiedsrichtern oder dem Sekretär zustehen.

(2) Die Mitglieder des Präsidiums können die Funktion des Schiedsrichters oder des Vorsitzenden des Schiedsausschusses ausüben, sofern sie in derselben Sache nicht an der Entscheidung des Präsidiums gemäss §§ 22 und 23 der Verfahrensordnung teilnehmen.

§ 3
Schiedsrichter

(1) Die Streitigkeiten werden von den Schiedsrichtern entschieden. Bei der Ausübung der Funktion sind die Schiedsrichter unabhängig und sie haben niemals den Charakter des Vertreters einer Partei. Die Annahme der Funktion des Schiedsrichters muss schriftlich erfolgen (§ 5 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 216/1994 Slg.).

(2) Die Streitigkeit wird von einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsausschuss, oder – falls sich die Parteien darüber geeinigt haben – von einem Einzelschiedsrichter entschieden. Die Konstituierung des Schiedsausschusses oder die Ernennung des Einzelschiedsrichters erfolgen gemäss dieser Verfahrensordnung (§ 21).

(3) Insofern es sich aus dem Sinne einzelner Bestimmungen nichts anderes ergibt, gilt alles, was über die Schiedsrichter und den Schiedsausschuss festgesetzt ist, auch über den Einzelschiedsrichter.

§ 4
Sekretär

(1) Der Sekretär organisiert die mit der Tätigkeit des Schiedsgerichtes verbundene Agenda und übt die übrigen durch diese Verfahrensordnung festgelegten Tätigkeiten aus, insbesondere trägt er Sorge für den ordnungsgemässen zeitlichen Verlauf des Schiedsverfahrens, sorgt für die ordnungsgemässe Ausfertigung sämtlicher Entscheidungen des Schiedsgerichtes, für die Aufbewahrung sämtlicher Schriftstücke des Schiedsgerichtes, unterzeichnet die Klausel über die Rechtskrafterlangung der Entscheidungen und veröffentlicht mit der Zustimmung des Präsidiums des Schiedsgerichtes auf geeignete Weise Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung. Er kann an allen mündlichen Verhandlungen vor den Schiedsrichtern teilnehmen.

(2) Die Tätigkeit des Sekretärs kann auch sein Stellvertreter ausüben.

DRITTER TEIL
Verfahren

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 5
Ort der Abhaltung mündlicher Verhandlungen

(1) Üblicher Ort der Abhaltung mündlicher Verhandlungen ist Sitz des Schiedsgerichtes in Prag. Auf Veranlassung des Sekretärs, des Scheidsausschusses oder auf Grund der Einigung der Parteien kann man die Verhandlung in einem anderen Ort in der Tschechischen Republik oder im Ausland abhalten.

(2) Über die Abhaltung der mündlichen Verhandlungen im Ausland wird das Präsidium vom Schiedsausschuss informiert. Wenn die mündliche Verhandlung auf Veranlassung des Schiedsausschusses im Ausland stattfinden soll, muss hiezu die Zustimmung der Parteien eingeholt werden.

§ 5a
Vorgang im Verfahren

Die Schiedsrichter gehen im Verfahren auf die Weise vor, die sie für geeignet halten, um den für die Entscheidung des Streites nötigen Tatbestand bei der Aufrechterhaltung der gleichen Stellung der Parteien und bei der Einräumung derselben Gelegenheit für die Geltendmachung der Rechte allen Parteien ohne unnötige Formalitäten festzustellen (§ 18 und § 19 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 216/1994 Slg.).

§ 6
Vorlegen von Schriftstücken

(1) Alle die Einleitung und Durchführung des Schiedsverfahrens betreffenden Schriftstücke müssen in solcher Anzahl von Ausfertigungen vorgelegt werden, dass sowohl jede der Parteien und alle Mitglieder des Schiedsausschusses als auch das Sekretariat des Schiedsgerichtes je eine Ausfertigung erhalten.

(2) Die Schriftstücke, mit Ausnahme schriftlicher Beweise, werden in tschechischer (bzw. slowakischer) Sprache oder in der Sprache des Kontraktes oder in der Sprache vorgelegt, in der die Parteien miteinander korrespondiert haben. Das Schiedsgericht kann nach eigenem Ermessen oder auf Antrag einer Partei von der Partei, die das Schriftstück vorgelegt hat, die Übersetzung in die tschechische (bzw. slowakische) Sprache anfordern oder solche Übersetzung auf ihre Kosten beschaffen.

§ 7
Verhandlungssprache

(1) Die mündliche Verhandlung wird in tschechischer (bzw. slowakischer) Sprache geführt und in derselben Sprache wird die Entscheidung verkündet, wobei die Übersetzung in eine andere Sprache auf Ansuchen einer der Parteien sichergestellt wird. Auf ein solches Ansuchen sichert das Schiedsgericht auf Kosten der Partei die Dienste eines Dolmetschers, bzw. besorgt auch die Übersetzung der Entscheidung des Schiedsgerichtes sowie anderer Schriftstücke.

(2) Mit Zustimmung der Parteien kann der Schiedsausschuss im Bedarfsfalle die mündliche Verhandlung in einer anderen Sprache führen, bzw. auch die Entscheidung verkünden.

§ 8
Grundlage der Entscheidung von Streitigkeiten

(1) Das Schiedsgericht entscheidet die Streitigkeiten nach den Normen des anwendbaren materiellen Rechtes und richtet sich in seinem Rahmen nach dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag unter Berücksichtigung der Handesgepflogenheiten.

(2) Der Streit kann auch nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit entschieden werden, aber nur im Falle, wenn die Schiedsrichter dazu von den Parteien ausdrücklich beauftragt wurden.

§ 9
Zustellung

(1) Die den Streit betreffenden Schriftstücke werden an die Parteien vom Sekretär übersendet, und zwar an die Anschrift, die die Partei angeführt hat, oder an den gewählten Rechtsvertreter.

(2) Klagenschriften, Klageerwiderungen, Vorladungen, Schiedssprüche und Beschlüsse werden mittels Einschreiben mit Zustellungsbestätigung übersendet.

(3) Die übrigen Schriftstücke können mit eingeschriebenem oder gewöhnlichem Brief und Mitteilungen ausserdem auch telegrafisch, fernschriftlich oder per Telefax übersendet werden.

(4) Jedes der obenangeführten Schriftstücke kann ebenfalls persönlich gegen Empfangsbestätigung zugestellt werden.

(5) Sämtliche Zustellungen des Schiedsgerichtes sind gültig, falls sie laut Absatz 1-4 durchgeführt wurden, und zwar auch im Falle, wenn der Adressat es abgelehnt hat, die Sendung zu übernehmen oder trotz Aufforderung des zustellenden Postamtes nicht behoben hat. Es genügt jedoch, wenn die Zustellung laut Prozessrecht des Staates des Zustellungsortes erfolgt hat.

(6) Falls die Partei nach Einleitung des Schiedsverfahrens ihre Adresse geändert hat, ohne diese Tatsache dem Schiedsgericht bekanntzugeben, ist die Zustellung gültig durchgeführt, wenn das Schriftstück an ihre letzte bekannte Adresse auf die im Absatz 2 und 3 angeführte Weise abgesendet wurde.

(7) Falls es nicht gelang, die Zustellung an die letzte bekannte Adresse des Teilnehmers durchzuführen, der weder einen Rechtsvertreter noch einen für die Annahme von Schriftstücken beauftragten Bevollmächtigten gewählt hat, kann der Präsident des Schiedsgerichtes für ihn einen Betreuer für die Annahme von Schriftstücken bestellen.

(8) Ein Gesuch um Zustellung im Wege eines ersuchten ausländischen Gerichtes oder Organs oder andere Gesuche um Gewährung von Rechtshilfe durch Vermittlung eines solchen Gerichtes oder Organs gehören in den Wirkungskreis des Präsidenten des Schiedsgerichtes.

§ 10
Unterbrechung des Verfahrens

Die Verhandlung des Streites kann auf Ersuchen der Partei oder auf Veranlassung des Schiedsausschusses aus wichtigen Gründen auf eine bestimmte Zeit unterbrochen werden. Der Beschluss über die Unterbrechung wird vom Vorsitzenden des Schiedsausschusses oder – falls der Schiedsausschuss noch nicht konstituiert wurde – vom Präsidenten des Schiedsgerichtes gefasst. Falls es innerhalb eines Monats nach Ablauf der Zeit, auf die das Verfahren unterbrochen wurde, zu einer Verlängerung dieser Zeit auf Veranlassung der Parteien oder des Schiedsausschusses nicht kommt, wird das Verfahren fortgesetzt.

§ 11
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Wenn eine der Parteien bis zur Verkündung des Schiedsspruchs oder – wenn der Schiedsspruch nicht verkündet wurde – bis zu seiner Ausfertigung aus wichtigen Gründen an dem Verfahren überhaupt oder teilweise nicht teilnehmen konnte oder eine Handlung, die zur Geltendmachung ihres Rechtes notwendig war, ohne ihr Verschulden nicht vorgenommen hat, trifft der Schiedsausschuss oder – falls er noch nicht konstituiert wurde – der Präsident des Schiedsgerichtes auf Antrag dieser Partei angemessene Massnahmen, damit die Partei nachträglich das, was sie versäumt hat, vornehmen kann.

§ 12
Beweissicherung und einstweilige Verfügungen

(1) Nach Einbringung der Klage, jedoch vor der Konstituierung des Schiedsausschusses, kann der Präsident des Schiedsgerichtes in dringenden Fällen auf Ersuchen beider Parteien oder auch nur einer von ihnen eine Beweissicherung vornehmen und zu diesem Zweck einen oder mehrere Sachverständige bestellen oder eine andere geeignete Massnahme treffen.

(2) Falls es sich im Laufe des Schiedsverfahrens oder auch vor seiner Einleitung zeigt, dass die Vollstreckung des Schiedsspruchs gefährdet sein könnte, kann jede der Parteien das zuständige Gericht um die Anordnung einer einstweiligen Verfügung ersuchen. Über die Einbringung eines solchen Gesuchs muss die Partei das Schiedsgericht in Kenntnis setzen.

§ 13
Nebenintervenienten

(1) Ausser den Parteien (Klägerin und Beklagter) kann am Verfahren als Nebenintervenient derjenige teilnehmen, der ein rechtliches Interesse an dem Ausgang des Verfahrens hat. Über die Zulassung des Nebenintervenienten entscheidet der Schiedsausschuss. Andere Personen können nicht Teilnehmer des Verfahrens sein.

(2) Im Verfahren hat der Nebenintervenient dieselben Rechte mit Ausnahme des Rechtes, Schiedsrichter zu benennen, und dieselben Pflichten wie der Teilnehmer. Er handelt jedoch nur für sich allein. Falls seine Handlungen den Handlungen der Partei widersprechen, der er beigetreten ist, beurteilt sie der Schiedsausschuss nach Erwägung aller Umstände. Die Tatbestandsangaben des Nebenintervenienten können jedoch die Schiedsrichter auch dann berücksichtigen, wenn diese den Tatbestandsangaben der Partei widersprechen.

§ 14
Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 216/1994 Slg.

Die Verfahrensfragen, die durch diese Verfahrensordnung nicht geregelt sind, richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 216/1994 Slg. über das Schiedsverfahren und über die Vollstreckung von Schiedssprüchen.

§ 15

Die Bestimmungen dieser Verfahrensordnung über das Verfahren vor dem Schiedsausschuss (vor dem Einzelschiedsrichter) gelten angemessen auch für die vom Präsidium, Präsidenten oder Sekretär vorgenommenen Handlungen, sofern es sich aus dieser Verfahrensordnung nichts anderes ergibt.

2. Einleitung des Verfahrens

§ 16
Einbringung der Klage

(1) Das Schiedsverfahren wird durch die Einbringung der Klageschrift beim Schiedsgericht eingeleitet. Die Entrichtung der Schiedsverfahrensgebühr und des Pauschalbetrags für die Verwaltungskosten des Schiedsgerichtes stellt die Bedingung für die Verhandlung der Klage dar.

(2) Falls es sich aus einem internationalen Vertrag, durch den die Tschechische Republik gebunden ist, nichts anderes ergibt, wird als Datum der Klageeinbringung der Tag angesehen, an dem die Klage dem Schiedsgericht zugestellt wurde (§ 14 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 216/1994 Slg.).

§ 17
Inhalt der Klageschrift

(1) In der Klageschrift müssen nachstehende Angaben angeführt werden:
a) Bezeichung der Parteien einschliesslich der Identifikationsnummer, wenn sie zugeteilt ist, und die Geburtsnummern der Parteien – natürlicher Personen, wenn sie bekannt sind,
b) Anschriften der Parteien,
c) Anspruch der klagenden Partei,
d) Unterschrift der klagenden Partei.

(2) Die Klageschrift soll auch folgende Angaben enthalten:
a) Hinweis auf die Begründung der Kompetenz (Zuständig-keit) des Schiedsgerichtes, sofern sich die Kompetenz (Zuständigkeit) nicht aus einem für die Parteien verbindlichen internationalen Vertrag ergibt,
b) Anführung der Tat- und Rechtsumstände, auf die die klagende Partei ihre Klageansprüche stützt, und Hinweis auf die Beweismittel, durch die diese Umstände nachgewiesen werden können,
c) Wert des Streitgegenstandes,
d) Beleg über die Entrichtung der Schiedsverfahrensgebühren,
e) Name und Zuname des Schiedsrichters, den die klagende Partei benennt, oder das Ersuchen, dass der Schiedsrichter vom Präsidenten des Schiedsgerichtes bestellt wird.

§ 18
Wert des Streitgegenstandes

(1) Die klagende Partei ist verpflichtet, den Wert des Streitgegenstandes in der Klageschrift auch in den Fällen anzuführen, wenn ihr Anspruch oder ein Teil ihres Anspruchs keinen geldlichen Charakter hat.

(2) Der Wert des Streitgegenstandes wird wie folgt bestimmt:
a) durch die eingetriebene Summe in Klagen auf Geldleistung,
b) durch den Wert des eingetriebenen Vermögens in Klagen auf Vermögensherausgabe,
c) durch den Wert des Gegenstandes der Rechtsbeziehungen zum Zeitpunkt der Klageeinbringung in Feststellungsklagen oder in Klagen auf Änderung der Rechtsbeziehungen,
d) auf Grund der Angaben, die über die materiellen Interessen der klagenden Partei im Falle von Klagen auf ein bestimmtes Handeln oder eine bestimmte Unterlassung zur Verfügung stehen.

(3) In Klagen, die aus mehreren Ansprüchen bestehen, muss die Summe eines jeden Anspruchs selbständig festgesetzt werden; der Wert des Streitgegenstandes wird durch die Summe der Werte aller geltend gemachten Ansprüche festgesetzt.

(4) Wenn die klagende Partei den Wert des Streitgegenstandes nicht festgesetzt hat, wird sie vom Sekretär aufgefordert, so innerhalb der dazu bestimmten Frist zu tun.Wenn sie so nicht einmal innerhalb dieser Frist tut, oder wenn sie den Wert des Streitgegenstandes unrichtig festgesetzt hat, bestimmt der Sekretär, beziehungsweise der Schiedsausschuss – falls er bereits konstituiert wurde – vom Amts wegen, beziehungsweise auf Antrag des Sekretärs, oder auf Ersuchen der beklagten Partei den Wert des Streitgegenstandes auf Grund der Angaben, die zur Verfügung stehen, beziehungsweise im Laufe des Verfahrens festgestellt wurden.

§ 19
Beseitigung von Mängeln der Klageschrift

(1) Falls der Sekretär feststellt, dass die Klage eingebracht wurde, ohne dass man auf die im § 17 angeführten Erfordernisse Bedacht genommen hat, fordert er die klagende Partei auf, die festgestellten Mängel zu beseitigen, wobei die Frist zur Beseitigung von Mängeln – insofern es sich um die im § 17 Absatz 1 angeführten Erfordernisse handelt – nicht mehr als 2 Monate seit dem Tage betragen kann, an dem ihr die erwähnte Aufforderung des Sekretärs zugestellt wurde. Wenn diese Mängel innerhalb der festgesetzten Frist beseitigt werden, gilt als Tag der Klageeinbringung der im § 16 Absatz 2 angeführte Tag. Bis zur Beseitigung der angeführten Mängel wird die Klage nicht verhandelt.

(2) In Fällen, in denen die klagende Partei, ungeachtet der Aufforderung zur Beseitigung der angeführten Mängel, auf der Verhandlung der Streitsache besteht, wird das Verfahren fortgesetzt, wenn es die Natur des Mangels der Klage zulässt, und in der Sache selbst wird der Schiedsspruch erlassen; anderenfalls wird das Verfahren eingestellt.

3. Vorbereitung der Verhandlung der Streitsache

§ 20
Klagebeantwortung

(1) Wenn der Sekretär der Meinung ist, dass die Klage den Gegenstand des Verfahrens gemäss dieser Verfahrensordnung bilden kann, benachrichtigt er über ihre Einbringung die beklagte Partei und übersendet ihr eine Kopie der Klageschrift samt den beigeschlossenen Schriftstücken sowie die Schiedsrichterliste und die Verfahrensordnung dieses Schiedsgerichtes.

(2) Gleichzeitig fordert der Sekretär die beklagte Partei auf, innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Klageschrift ihre durch entsprechende Beweise bekräftigte schriftliche Äusserung zur Klage vorzulegen. Auf Ersuchen der beklagten Partei kann diese Frist verlängert werden.

(3) Innerhalb derselben Frist ist die beklagte Partei verpflichtet, den Namen und Zunamen des Schiedsrichters bekanntzugeben, den sie gewählt hat, oder zu ersuchen, dass der Präsident des Schiedsgerichtes einen Schiedsrichter für sie bestellt.

§ 21
Konstituierung des Schiedsausschusses oder Wahl (Ernennung) des Einzelschiedsrichters

(1) Die gemäss § 17 und § 20 von den Parteien oder vom Präsidenten des Schiedsgerichtes benannten Schiedsrichter wählen aus der Schiedsrichterliste den Vorsitzenden des Schiedsausschusses.

(2) Wenn die Parteien die Schiedsrichter innerhalb der festgesetzten Frist nicht benennen oder wenn die Schiedsrichter den Vorsitzenden des Schiedsausschusses innerhalb von 14 Tagen nach der Benachrichtigung über die Ernennung zum Schiedsrichter nicht wählen, wird der Schiedsrichter oder der Vorsitzende des Schiedsausschusses vom Präsidenten des Schiedsgerichtes bestellt.

(3) Wenn in einer Streitsache mehrere klagende Parteien oder mehrere beklagte Parteien auftreten, wird ein Schiedsrichter von den klagenden Parteien und ein Schiedsrichter von den beklagten Parteien benannt. Wenn sich die klagenden Parteien oder die beklagten Parteien über die Benennung des Schiedsrichters nicht einigen, wird der Schiedsrichter vom Präsidenten des Schiedsgerichtes bestellt.

(4) Der Einzelschiedsrichter wird durch die gegenseitige Übereinkunft der Parteien gewählt und wenn es zu keiner Einigung kommt, wird er vom Präsidenten des Schiedsgerichtes bestellt.

(5) Solange der Schiedsausschuss nicht konstituiert (der Einzelschiedsrichter nicht gewählt) ist, ist der Präsident des Schiedsgerichtes berechtigt, sämtliche Prozesshandlungen vorzunehmen, sofern diese nicht dem Sekretär übertragen worden sind.

§ 22
Ablehnung eines Schiedsrichters, Sachverständigen und Dolmetschers

(1) Jede der Parteien ist berechtigt, einen Schiedsrichter, den Vorsitzenden des Schiedsausschusses oder den Einzelschiedsrichter abzulehnen, wenn sie begründete Zweifel über seine (ihre) Befangenheit hat. Die Ablehnung muss bis zur Eröffnung der mündlichen Verhandlung vorgenommen werden. Falls die Ablehnung später erfolgt, wird man über sie nur in dem Falle entscheiden, wenn der Grund, der zur verspäteten Ablehnung geführt hat, als schwerwiegend anerkannt wurde.

(2) Über die Ablehung eines Schiedsrichters entscheiden die verbleibenden Mitglieder des Schiedsausschusses. Wenn es zwischen ihnen zu keiner Einigung kommt oder wenn die Ablehnung gegen zwei oder gegen alle Schiedsrichter gerichtet ist, entscheidet über die Ablehnung ausschliesslich das Präsidium des Schiedsgerichtes, das auch über die Ablehnung des Einzelschiedsrichters entscheidet.

(3) Falls der Ablehnung stattgegeben wird, wird der neue Schiedsrichter, der neue Vorsitzende des Schiedsausschusses oder der neue Einzelschiedsrichter gemäss dieser Verfahrensordnung gewählt oder bestellt. Der neue Schiedsrichter, bzw. der neue Vorsitzende des Schiedsausschusses tritt in das Verfahren im Stand ein, den es zum Datum der Annahme der Funktion des Schiedsrichters, bzw. des Vorsitzenden des Schiedsausschusses gibt.

(4) Wenn der Schiedsrichter, der Vorsitzende des Schiedsausschusses, der Einzelschiedsrichter oder der neue Schiedsrichter, bzw. der neue Vorsitzende des Schiedsausschusses an der Verhandlung der Sache nicht teilnehmen können oder wiederholt an der Verhandlung der Sache nicht teilnehmen, geht man analog gemäss der Bestimmung des Absatzes 1 bis 3 vor.

(5) Falls der Schiedsausschuss es für nötig hält, kann er von neuem die Fragen verhandeln, die bereits in früheren Verhandlungen verhandelt worden sind.

(6) Aus den im Absatz 1 angeführten Gründen können Sachverständige und Dolmetscher abgelehnt werden. In diesem Falle entscheidet über die Ablehnung der Schiedsausschuss.

§ 23
Entscheidung über die Kompetenz (Zuständigkeit)

(1) Über die Kompetenz (Zuständigkeit) des Schiedsgerichtes entscheidet sein Präsidium. Zu diesem Zweck wird dem Präsidium von den Schiedsrichtern, sofern sie bereits bestellt wurden, sonst von dem Sekretär, die Akte mit einem kurzen Bericht vorgelegt, und zwar in jedem Fall, in dem über die Kompetenz (Zuständigkeit) des Schiedsgerichtes im Hinblick auf die Einrede einer Partei, oder im Hinblick auf die Zweifel der Schiedsrichter oder des Sekretärs, bzw. wenn die Schiedsrichter oder der Sekretär der Ansicht sind, dass das Schiedsgericht nicht zuständig ist, entschieden werden soll.

(2) Das Präsidium stellt das Verfahren durch den Beschluss ein, wenn es zur Auffassung gelangt, dass die Kompetenz (Zuständigkeit) des Schiedsgerichtes zur Verhandlung und Entscheidung der Streitsache nicht gegeben ist. Ebenso wird durch den Beschluss die Einrede der Unzuständigkeit abgewiesen, wenn das Präsidium zur Auffassung gelangt, dass das Schiedsgericht zuständig ist.

(3) Vor der Entscheidung kann das Präsidium den Umständen gemäss die mündliche Verhandlung anordnen.

(4) Bevor der Schiedsausschuss die Frage der Kompetenz (Zuständigkeit) dem Präsidium zur Entscheidung vorlegt, trifft er Massnahmen, die er für notwendig zur Abwendung von Nachteilen für die Parteien oder zur Aufrechterhaltung der Verfahrensergebnisse hält, sofern hiezu nicht ein Gericht oder ein anderes Organ zuständig ist.

§ 24
Vorbereitung der Verhandlung der Streitsache durch den Schiedsausschuss

Der Schiedsausschuss überprüft den Stand der Vorbereitung der Streitsache zur Verhandlung und trifft – falls er es als unerlässlich erachtet – ergänzende Massnahmen zur Vorbereitung der Verhandlung der Streitsache, insbesondere fordert er von den Parteien schriftliche Äusserungen, Beweise und weitere ergänzende Schriftstücke an und setzt hiezu angemessene Fristen fest.

§ 25
Vorladung zur mündlichen Verhandlung

(1) Über den Zeitpunkt und den Ort der mündlichen Verhandlung benachrichtigt das Schiedsgericht die Parteien durch eine Vorladung, die ihnen mit einem solchen zeitlichen Vorsprung zugesandt wird, dass jeder der Parteien eine Frist von wenigstens 30 Tagen für die Vorbereitung der Verhandlung und für die Reise zur mündlichen Verhandlung zur Verfügung steht.

(2) Mit Zustimmung der Parteien kann diese Frist auch kürzer sein.

4. Verhandlung der Streitsache

§ 26
Mündliche Verhandlung

(1) Die Streitsache wird in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt. Mit Zustimmung des Schiedsausschusses und der Parteien können der Verhandlung auch Personen beiwohnen, die nicht Teilnehmer des Verfahrens sind.

(2) Die Parteien nehmen an der mündlichen Verhandlung entweder direkt oder durch Vermittlung ihrer ordnungsgemäss bevollmächtigten Vertreter teil, die die Parteien nach ihrem freien Ermessen ernennen, und zwar eventuell auch aus ausländischen Staatsangehörigen.

(3) Wenn eine Partei, die über die Zeit und den Ort der mündlichen Verhandlung ordnungsgemäss verständigt wurde, nicht erscheint, steht ihre Abwesenheit der Verhandlung der Streitsache nicht im Wege, falls die Partei, die nicht erschienen ist, bis zur Beendigung der Verhandlung der Streitsache aus wichtigen Gründen nicht um Vertagung ersucht.

(4) Jede der Parteien kann erkären, dass sie damit einverstanden ist, dass die mündliche Verhandlung in ihrer Abwesenheit stattfindet.

(5) Die mündliche Verhandlung kann nach Bedarf auf Antrag der Partei oder auf Veranlassung des Schiedsausschusses vertagt werden.

(6) Der Antrag auf Änderung des Termins der mündlichen Verhandlung muss mit genügendem zeitlichem Vorsprung eingereicht werden, damit die Gegenpartei und die Mitglieder des Schiedsausschusses informiert werden können.

§ 27
Vereinfachtes Verfahren
(Entscheidung auf Grund von schriftlichen Unterlagen oderohne Begründung)

(1) Die Parteien können sich darüber einigen, dass der Schiedsausschuss den Streit ohne mündliche Verhandlung lediglich auf Grund von Schriftstücken entscheidet. Der Schiedsausschuss kann jedoch die mündliche Verhandlung anordnen, falls sich die vorgelegten Schriftstücke als unzureichend für die Entscheidung zur Sache erweisen.

(2) Die Parteien können sich bis zur Erklärung der Verhandlung des Streites für abgeschlossen schriftlich darüber einigen, dass keine Begründung des Schiedsspruchs nötig ist (§ 25 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 216/1994 Slg.). So eine Vereinbarung können sie auch durch ihre übereinstimmende Erklärung ins Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Schiedsausschuss (Einzelschiedsrichter) abschliessen.

§ 28
Widerklage (Gegenklage)

(1) Die beklagte Partei ist berechtigt, bis zur Beendigung der mündlichen Verhandlung über die Grundklage eine Widerklage einzubringen. Wenn jedoch die beklagte Partei durch grundlos verspätete Einbringung der Widerklage eine Verschleppung des Schiedsverfahrens verursacht, kann ihr der Ersatz der dem Schiedsgericht dadurch entstandenen höheren Kosten sowie der Ersatz der damit verbundenen höheren Auslagen der anderen Partei auferlegt werden.

(2) Auf die Widerklage beziehen sich angemessen dieselbenErfordernisse wie auf die Hauptklage (§ 17).

(3) Die Bestimmungen über die Widerklage (Gegenklage) werden angemessen auf die von der beklagten Partei vorgenommene Geltendmachung des Gegenanspruchs in Form der Einrede der Aufrechnung angewendet, wenn sich der geltend gemachte Gegenanspruch aus einer anderen Rechtsbeziehung als der durch die Klage geltend gemachte Anpruch ergibt.

§ 29
Vergleichsversuch

Der Schiedsausschuss ist mit Rücksicht auf die Umstände des Falles berechtigt, die Parteien in jedem Stadium des Verfahrens zum Abschluss eines Vergleichs aufzufordern und Vorschläge, Empfehlungen und Anregungen anzuführen, die seiner Auffassung nach zum Zustandekommen des Vergleichs beitragen können.

§ 30
Protokoll über die mündliche Verhandlung

(1) Über die mündliche Verhandlung im Streit wird ein Protokoll in tschechischer (bzw. slowakischer) Sprache oder mit Zustimmung der Parteien in einer anderen Sprache ausgefertigt, das folgende Angaben beinhalten muss:
a) Bezeichnung des Schiedsgerichtes,
b) Geschäftszahl der Streitsache,
c) Ort und Datum der Tagung,
d) Bezeichnung der Streitparteien und ihrer Vertreter,
e) Angabe über die Teilnahme der Parteien,
f ) Namen der Schiedsrichter, der Zeugen, der Sachverständigen, des Dolmetschers und der übrigen Teilnehmer der mündlichen Verhandlung,
g) eine kurze, jedoch zutreffende Beschreibung des Verlaufs der Tagung,
h) Forderungen der Parteien und Inhalt anderer wichtiger Erklärungen,
i ) Anführung der Gründe für die Vertagung der mündlichen Verhandlung oder für die Beendigung des Verfahrens,
j ) Unterschriften der Schiedsrichter.

(2) Die Parteien sind berechtigt, sich mit dem Inhalt des Protokolls vertraut zu machen und es mitzufertigen. Auf Ersuchen einer Partei kann man durch einen Beschluss des Schiedsausschusses im Protokoll Änderungen oder Ergänzungen vornehmen.

(3) Den Parteien wird eine Kopie des Protokolls, gegebenenfalls mit seiner Übersetzung ausgehändigt oder übersendet.

5. Beweisführung

§ 31
Beweise

(1) Die Parteien sind verpflichtet, die Umstände, auf die sie sich als Grundlage ihrer Ansprüche oder Einwendungen berufen, zu beweisen. Der Schiedsausschuss kann von den Parteien weitere Beweise erfordern. Er kann auch nach seinem Ermessen die Durchführung eines Sachveständigengutachtens festsetzen und er kann auch die Vorlage von Beweisen durch dritte Personen erfordern.

(2) Die Partei kann schriftliche Beweise im Original oder in einer von ihr beglaubigten Kopie vorlegen. Der Schiedsausschuss ist berechtigt, das Original oder eine Übersetzung dieser Beweise in eine andere Sprache zu erfordern, falls dies im Interesse der Entscheidung der Streitsache notwendig ist.

(3) Die Beweisführung erfolgt auf die vom Schiedsausschuss festgesetzte Weise. Durch einen Beschluss des Schiedsausschusses kann die Durchführung der Beweise einem der Schiedsrichter übertragen werden. Auf analoge Weise verfährt auch das Präsidium.

§ 32
Beweiswürdigung

Die Würdigung der Beweise nimmt der Schiedsausschuss und ebenfalls das Präsidium nach eigenem Ermessen vor.

6. Beendigung des Verfahrens

§ 33
Form der Entscheidung

Das Schiedsverfahren wird durch Erlassung des Schiedsspruchs oder durch Erlassung des Beschlusses über die Einstellung des Verfahrens beendet.

§ 34
Erlassung des Schiedsspruchs

(1) Nachdem der Schiedsausschuss zur Meinung kommt, dass alle mit der Streitsache verbundenen Umstände genügend geklärt sind, erklärt er die mündliche Verhandlung im Streit für beendet und tritt an die Erlassung des Schiedsspruchs heran. Der Schiedsspruch wird in den Fällen erlassen, wenn man in der Sache selbst entscheidet oder die Pflicht auferlegt, die Verfahrenskosten zu ersetzen, einschliesslich der Fälle, wenn der Schiedsspruch auf Grund des Ansuchens der Parteien erlassen wird, den Schiedsspruch im Sinne des von ihnen abgeschlossenen Vergleichs zu erlassen, und einschliesslich der Fälle, wo es sich aus den Äusserungen der Partei ergibt, dass sie auf dem Klageanspruch nicht besteht, ohne jedoch die Klage ausdrücklich zurückgezogen zu haben.

(2) Wenn man im Ausspruch des Schiedsspruchs die Pflicht zu irgendwelcher Erfüllung auferlegt, bestimmen die Schiedsrichter gleichzeitig die Frist für diese Leistung.

(3) Wenn lediglich ein Teil des verhandelten Streitgegenstandes genügend geklärt ist, kann der Schiedsausschuss das Verfahren, was diesen Teil betrifft, für beendet erklären und durch einen Teilschiedsspruch entscheiden, wobei das Verfahren über die übrigen Teile des Streitgegenstandes fortgesetzt wird und man wird über sie entscheiden.

(4) Falls ein Anspruch dem Grunde als auch der Höhe nach strittig ist, kann der Schiedsausschuss zuerst über den Grund verhandeln und seine Entscheidung in Form eines Zwischenschiedsspruchs treffen und erst nachher – wenn es notwendig ist – das Verfahren über die Höhe des Anspruchs fortsetzen und darüber entscheiden.

(5) Die den Schiedsspruch betreffenden Bestimmungen gelten auch für den Teilschiedsspruch und den Zwischenschiedsspruch.

§ 35
Inhalt des Schiedsspruchs

(1) Der Schiedsspruch enthält insbesondere folgende Angaben:
a) Bezeichnung des Schiedsgerichtes,
b) Ort und Datum der Erlassung des Schiedsspruchs,
c) Namen und Zunamen der Schiedsrichter oder des Einzelschiedsrichters,
d) Bezeichnung der Parteien und der weiteren Streitteilnehmer,
e) Streitgegenstand und eine kurze Schilderung der Umstände der Streitsache,
f) Entscheidung über die Klageansprüche, über die Gebühren und über die Kosten des Streites,
g) Begründung der Entscheidung (mit Ausnahme der Fälle, in denen sich die Parteien laut § 27 Absatz 2 der Verfahrensordnung darüber geeinigt haben, dass keine Begründung des Schiedsspruchs nötig ist),
h) Unterschriften von mindestens zwei Schiedsrichtern oder die Unterschrift des Einzelschiedsrichters.

(2) Falls einer der Schiedsrichter den Schiedsspruch nicht unterzeichnen kann, oder wenn er ablehnt, den Schiedsspruch zu unterzeichnen, wird solche Tatsache im Schiedsspruch vom Präsidenten des Schiedsgerichtes angeführt und durch seine Unterschrift bestätigt.

(3) Der Schiedsspruch wird vom Präsidenten des Schiedsgerichtes und vom Sekretär des Schiedsgerichtes mitunterzeichnet; hiemit werden auch die Unterschriften der Schiedsrichter beglaubigt.

§ 36
Abstimmung über den Schiedsspruch

(1) Der Schiedsausschuss beschliesst den Schiedsspruch in nichtöffentlicher Abstimmung mit einer Stimmenmehrheit.

(2) Falls mehr als zwei Meinungen über die Beträge, die vom Schiedsausschuss zugesprochen oder abgewiesen werden sollen, auftreten, wird die für den höchsten Betrag abgegebene Stimme zu der für den nächst niedrigeren Betrag abgegebenen Stimme hinzugezählt.

§ 37
Verkündung des Schiedsspruchs

(1) Nach der Beendigung der mündlichen Verhandlung wird der Ausspruch des Schiedsspruchs den Parteien mündlich verkündet oder – falls sie nicht anwesend sind – schriftlich bekanntgegeben.

(2) In begründeten Fällen kann der Schiedsausschuss entscheiden, dass der schriftliche Schiedsspruch den Parteien ohne dessen mündliche Verkündung zugestellt werden wird.

(3) Bis zur Verkündung oder bis zur Absendung der schriftlichen Ausfertigung des Schiedsspruchs, der ohne Verkündung erlassen wurde, kann der Schiedsausschuss eine neue mündliche Verhandlung anordnen, falls dies für die Klärung des Tatbestandes oder für die Feststellung der Standpunkte der Parteien erforderlich sein wird.

§ 38
Ergänzung und Berichtigung des Schiedsspruchs

(1) Auf Ansuchen einer Partei, das innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Schiedsspruchs an die Parteien eingebracht wird, kann der Schiedsausschuss einen Ergänzungsschiedsspruch erlassen, wenn es sich zeigt, dass der Schiedsspruch Antwort auf sämtliche Ansprüche der Parteien nicht enthält. Der Ergänzungsschiedsspruch wird auf Grund einer neuen mündlichen Verhandlung mit Vorladung der Parteien erlassen.

(2) Schreibfehler oder Rechenfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten, die im Schiedsspruch vorkommen, berichtigt der Schiedsausschuss jederzeit auf Ersuchen jeder der Parteien oder aus eigener Initiative. So eine Berichtigung muss wie ein Schiedsspruch beschlossen, unterzeichnet und zugestellt werden.

(3) Der Ergänzungsschiedsspruch oder der Berichtigungsbeschluss bezüglich des Schiedsspruchs bildet einen untrennbaren Bestandteil des ergänzten oder berichtigten Schiedsspruchs. Die Parteien sind zur Zahlung keinerlei mit der Ergänzung oder Berichtigung des Schiedsspruchs verbundenen Kosten verpflichtet.

§ 39
Erfüllung des Schiedsspruchs

Der Schiedsspruch ist endgültig und verbindlich. Die Parteien sind verpflichtet, alle durch den Schiedsspruch auferlegten Pflichten innerhalb der im Schiedsspruch angeführten Fristen zu erfüllen. Falls dies nicht geschieht, unterliegt der Schiedsspruch der Zwangsvollstreckung im Einklang mit der Rechtsordnung des Staates, in dem der Schiedsspruch vollstreckt wird.

§ 40
Einstellung des Verfahrens ohne Erlassung des Schiedsspruchs

(1) Wenn kein Schiedsspruch in der Streitsache erlassen wird (§ 34), wird das Verfahren durch einen Beschluss beendet.

(2) Der Beschluss über die Einstellung des Verfahrens wird insbesondere in folgenden Fällen erlassen:
a) im Falle der Zurückziehung der Klage durch die klagende Partei,
b) im Falle, wenn die Parteien einen durch den Schiedsausschuss bestätigten Vergleich abgeschlossen haben, wobei kein Schiedsspruch im Sinne der Bestimmung des § 34 Absatz 1 erlassen wurde,
c) im Falle der Entscheidung über die Kompetenz (Zuständigkeit) des Schiedsgerichtes gemäss § 23, wenn die Kompetenz (Zuständigkeit) des Schiedsgerichtes nicht gegeben ist,
d) im Falle, wenn die Schiedsverfahrensgebühr oder der Pauschalbetrag für die Verwaltungskosten des Schiedsgerichtes gemäss den Regeln über die Kosten des Schiedsverfahrens (§ 41) nicht entrichtet wurden.

(3) Der Beschluss über die Einstellung des Verfahrens wird vom Präsidium des Schiedsgerichtes erlassen, wenn es bei der Entscheidung über die Einrede der Unzuständigkeit oder über den Zweifel über die Kompetenz (Zuständigkeit) des Schiedsgerichtes gemäss § 23 zur Schlussfolgerung kommt, dass die Kompetenz (Zuständigkeit) des Schiedsgerichtes nicht gegeben ist.

(4) Für die Erlassung des Beschlusses des Schiedsausschusses gelten die Bestimmungen des § 34 bis § 38. Wenn der Schiedsausschuss noch nicht konstituiert wurde, wird der Beschluss über die Einstellung des Verfahrens vom Präsidenten des Schiedsgerichtes erlassen.

7. Kosten des Verfahrens

§ 41
Kosten des Schiedsverfahrens

Einen Bestandteil dieser Verfahrensordnung bilden die Regeln über die Kosten des Schiedsverfahrens, die in der Anlage angeführt sind.

VIERTER TEIL
Güteverfahren

§ 42

(1) Das Schiedsgericht kann auf den eingebrachten Antrag im Rahmen seiner Kompetenz (§ 1) ein freiwilliges Güteverfahren über einen erhobenen Anspruch durchführen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob eine Schiedsvereinbarung in dem gegebenen Falle abgeschlossen wurde.

(2) Das Güteverfahren wird nur dann durchgeführt, wenn auch die andere Partei damit einverstanden ist. Das Verfahren findet vor einem Schlichtungsausschuss statt, der von dem den Vorsitz führenden Sekretär und von zwei Mitgliedern besteht, von denen jede der Parteien je ein Mitglied benennt.

(3) Die Parteien tragen ihre Standpunkte in der vom Sekretär zur Durchführung des Güteverfahrens einberufenen Verhandlung vor. Das Ergebnis der Verhandlung soll ein Vergleichsvorschlag sein, den die Parteien annehmen oder ablehnen können.

(4) Der Vergleichsvorschlag, den der Schlichtungsausschuss den Parteien nach dem durchgeführten Güteverfahren empfiehlt, kann den Parteien im eventuellen weiteren Streitverfahren nicht zum Nachteil gereichen. Ebenso kann den Parteien nicht das zum Nachteil gereichen, was sie auch immer im Laufe des Güteverfahrens vorgetragen haben.

(5) Die Gebühr für das Güteverfahren beträgt eine Hälfte der bei dem Schiedsverfahren zu zahlenden Gebühr und eine Hälfte des bei dem Schiedsverfahren zu zahlenden Pauschalbetrags für die Verwaltungskosten. Die Gebühr und der Pauschalbetrag sind im voraus zu zahlen und jede der Parteien entrichtet je eine Hälfte. Was die Gebühren für die Übersetzungs- und Dolmetscherdienstleistungen anbelangt, werden entsprechende Bestimmungen der Verfahrensordnung über diese Dienstleistungen im Schiedsverfahren angemessen angewendet.

FÜNFTER TEIL
Wirksamkeit

§ 43

Diese Verfahrensordnung erlangt mit dem 1.5.2002 Wirksamkeit.