Regeln über die Kosten des Schiedsverfahrens

(Anlage zur Verfahrensordnung des Schiedsgerichtes)

§ 1
Kosten des Schiedsverfahrens

(1) Die Kosten des Schiedsverfahrens bilden
a) die Schiedsverfahrensgebühren gemäss § 1, & 3 und & 7,
b) die Verwaltungskosten des Schiedsgerichtes,
c) die dem Schiedsgericht entstehenden Sonderkosten,
d) eigene Auslagen der Parteien.

(2) Die Schiedsverfahrensgebühren gemäss Absatz 1 Buchstabe a) dienen zur Teildeckung der allgemeinen Kosten, die mit der Tätigkeit des Schiedsgerichtes verbunden sind (Entgelt der Schiedsrichter und der Mitglieder des Präsidiums des Schiedsgerichtes, die mit Gewährung von Dienstleistungen verbundenen Auslagen, u. ä.). Die Gebühren werden für jede Streitsache eingenommen.

(3) Die Verwaltungskosten des Schiedsgerichtes sind Regiekosten, die dem Schiedsgericht im Zusammenhang mit der Verhandlung einer konkreten Streitsache entstehen (mit Ausnahme der Sonderkosten laut Absatz 4), z.B. Reise- und Aufenthaltskosten der tschechischen Schiedsrichter, der Mitglieder des Präsidiums des Schiedsgerichtes, Fernverbindungskosten, Gehälter der Angestellten des Sekretariates des Schiedsgerichtes, administrative Kosten, die mit der Registrierung, Protokollierung, Ausfertigung von Exemplaren der Schiedssprüche und Beschlüsse verbunden sind, Ausfertigung von Fotokopien, Mietzins, Heizung, elektrische Energie u. ä.; die Verwaltungskosten des Schiedsgerichtes werden mit einem Pauschalbetrag nebst der Schiedsverfahrensgebühr laut Absatz 2 entrichtet.

(4) Die dem Schiedsgericht entstehenden Sonderkosten sind Kosten, die bei der Verhandlung einer konkreten Streitsache durch Beweisführung, Auszahlung von Sachverständigenentgelt, Abhaltung der mündlichen Verhandlungen ausserhalb des Sitzes des Schiedsgerichtes, Ausfertigung von Übersetzungen der Schriftstücke, Auszahlung von Dolmetscherentgelt, Reise- und Aufenthaltskosten der ausländischen Schiedsrichter u. ä. entstehen; die Sonderkosten werden in Höhe der tatsächlichen so entstandenen Kosten entrichtet.

(5) Eigene Auslagen der Parteien sind Kosten, die die Parteien im Zusammenhang mit der Wahrung ihrer Interessen aufwenden (Reisespesen, Honorare der Rechtsvertreter u. ä.).

§ 2
Höhe und Entrichtung der Gebühren

(1) Für die Verhandlung der Streitsache durch das Schiedsgericht wird die Gebühr nach dem Wert des Streitgegenstandes eingenommen, die von der klagenden Partei bei Einbringung der Klage und von der beklagten Partei bei Einbringung der Widerklage (Gegenklage), bzw. bei der Geltendmachung des Gegenanspruchs durch die Einrede der Aufrechnung laut § 28 Absatz 3 der Verfahrensordnung zu bezahlen ist. Solange die Gebühr nicht entrichtet ist, wird die Klage, bzw. die Widerklage oder die Einrede der Aufrechnung nicht verhandelt. Falls die Gebühr nicht einmal innerhalb einer zusätzlichen Frist entrichtet ist, wird das Verfahren eingestellt.

(2) Die Gebühr nach dem Wert des Streitgegenstandes ist auch vom Nebenintervenienten zu entrichten, dessen Teilnahme gemäss § 13 Absatz 1 der Verfahrensordnung zugelassen wurde. Solange der Nebenintervenient die Gebühr nicht entrichtet, wird er zur Verhandlung der Streitsache nicht zugelassen.

(3) Die Höhe der Gebühr wird in Abhängigkeit vom Streitwert laut dem in der Anlage zu diesen Regeln angeführten Tarif festgesetzt.

(4) Die so festgesetzte Gebühr wird in der Regel in der Währung berechnet, in der der Wert des Streitgegenstandes angeführt ist.

(5) Wenn die Klagenansprüche in verschiedenen Währungen geltend gemacht werden, bestimmt der Sekretär des Schiedsgerichtes in der Regel eine Währung für die zu bezahlende Gebühr.

(6) Die tschechische Subjekte entrichten die Gebühren in tschechischen Kronen (Kc) nach eventueller Durchführung der entsprechenden Umrechnung. Die ausländischen Subjekte entrichten die Gebühr in frei konvertierbarer Währung laut der Kursliste der Tschechischen Nationalbank, die am Tage der Einbringung der Klage, bzw. der Widerklage oder der erhobenen Einrede der Aufrechnung geltend war.

(7) Die Gebühr gilt als entrichtet zum Zeitpunkt, wo sie dem Schiedsgericht zugekommen ist oder auf sein Bankkonto gutgeschrieben wurde.

§ 3
Gebühr für die Entscheidung über die Kompetenz (Zuständigkeit)

(1) Die Partei, die die Einrede der Unzuständigkeit (des Mangels der Kompetenz) des Schiedsgerichtes erhebt, ist verpflichtet, die Gebühr in Höhe von 50 % der laut Tarif berechneten Schiedsverfahrensgebühr zu entrichten. Falls die Gebühr nicht einmal innerhalb der vom Sekretär festgesetzten Frist entrichtet ist, wird die Frage der Kompetenz (Zuständigkeit) als Zweifel des Sekretärs über die Kompetenz (Zuständigkeit) des Schiedsgerichtes verhandelt.

(2) Wenn man der Einrede der Unzuständigkeit stattgibt, wird das Schiedsgericht der Partei, die die Einrede erhoben hat, die von ihr laut Absatz 1 entrichtete Gebühr zurückerstatten.

(3) Wenn die Einrede der Unzuständigkeit abgewiesen wird, wird die Gebühr nicht zurückerstattet.

(4) Die Höhe der Gebühr für die Verhandlung der Einrede der Unzuständigkeit als Zweifel des Sekretärs über die Kompetenz (Zuständigkeit) des Schiedsgerichtes laut Absatz 1 beträgt 50 % der Schiedsverfahrensgebühr laut Tarif. Wenn die Kompetenz (Zuständigkeit) des Schiedsgerichtes laut Beschluss des Präsidiums gegeben ist, geht die Gebühr zu Lasten der Partei, die die Einrede der Unzuständigkeit erhoben hat, ohne jedoch die Gebühr gemäss Absatz 1 entrichtet zu haben. Wenn die Kompetenz (Zuständigkeit) des Schiedsgerichtes laut Beschluss des Präsidiums nicht gegeben ist, wird die Gebühr für die Verhandlung des Zweifels über die Zuständigkeit nicht in Rechnung gestellt.

(5) Über die Kosten des Verfahrens über die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichtes oder den Zweifel über die Kompetenz (Zuständigkeit) des Schiedsgerichtes entscheidet das Präsidium durch den Beschluss. Durch diesen Beschluss ist der Schiedsausschuss (Einzelschiedsrichter) gebunden, wenn er über die Kosten des Verfahrens über die Kompetenz (Zuständigkeit) im Rahmen der Entscheidung über die Gesamtkosten des Schiedsverfahrens entscheidet.

§ 4
Ermässigung und teilweise Rückerstattung der Gebühr

(1) Die Gebühr wird um 30 % ermässigt, falls die Streitsache vom Einzelschiedsrichter entschieden wird.

(2) Wenn die klagende Partei die Klage, bzw. die beklagte Partei die Widerklage (Gegenklage) oder die Einrede der Aufrechnung laut § 28 Absatz 3 der Verfahrensordnung spätestens an dem Werktag zurückzieht, der dem Tage vorangeht, auf den die erste mündliche Verhandlung anberaumt wurde, insbesondere aus dem Grunde, dass die Parteien den Streit auf gütlichem Wege beigelegt haben, als auch in anderen Fällen, in denen das Schiedsgericht bis zu dem erwähnten Tag die Mitteilung davon erhält, dass die Parteien auf die Entscheidung der Streitsache durch das Schiedsgericht verzichten, werden der klagenden Partei, bzw. der beklagten Partei 50 % der Gebühr zurückerstattet, die vom Wert der Klage, bzw. der Widerklage (Gegenklage) oder der Einrede der Aufrechnung entrichtet wurde.

(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 beziehen sich im Grundsatz auch auf die Minimalgebühr. Dabei darf jedoch die Summe der Gebühr, die nicht zurückerstattet wird, nicht geringer als zwei Drittel der laut Tarif berechneten Minimalgebühr sein.

(4) In den im Absatz 1 und Absatz 2 angeführten Fällen entscheiden die Schiedsrichter über die teilweise Rückerstattung der Gebühr im Schiedsspruch oder im Beschluss über die Einstellung des Verfahrens. Falls der Schiedsausschuss noch nicht konstituiert wurde, entscheidet über die Rückerstattung der Gebühr der Sekretär laut Weisungen des Präsidenten des Schiedsgerichtes.

(5) Im Falle des vereinfachten Verfahrens lediglich auf Grund der vorgelegten Schirftstücke ohne mündliche Verhandlung der Sache im Sinne des § 27 der Verfahrensordnung wird die Gebühr um 30 % ermässigt. Die Gebühr wird nicht ermässigt, falls es sich im Verlaufe des Verfahrens herausstellt, dass sich die vorgelegten Schriftstücke als unzureichend für die Entscheidung erweisen und der Schiedsausschuss (der Einzelschiedsrichter) die mündliche Verhandlung anordnet. Falls die ermässigte Gebühr aus dem Titel des vereinfachten Verfahrens am Anfang des Schiedsverfahrens entrichtet wurde und es nötig war, die mündliche Verhandlung anzuordnen, ist die klagende Partei verpflichtet, auf Aufforderung des Gerichtes 30 % der Gebühr nachzuzahlen.

(6) Falls der Schiedsspruch auf Ersuchen der Parteien ohne Begründung im Sinne des § 27 Absatz 2 der Verfahrensordnung erlassen wird, ermässigt sich die Gebühr um 20 %.

(7) Bei der Kumulierung von Gründen für die Ermässigung der Gebühr laut den vorhergehenden Absätzen beträgt die maximale Gesamtermässigung der Gebühr 50 %.

§ 5
Erhöhung der Gebühr

(1) Die Schiedsverfahrensgebühr wird erhöht, wenn an dem Verfahren mehr als 2 Parteien teilnehmen, und zwar um 30 % für jeden weiteren Teilnehmer (Partei, Nebenintervenient u. ä.).

(2) Die klagende Partei entrichtet die erhöhte Gebühr, die auf die zweite und jede weitere beklagte Partei entfällt. Dabei verfährt man angemessen laut dem § 2 dieser Regeln.

(3) Jeder Nebenintervenient in dem Verfahren entrichtet die auf ihn entfallende Gebühr selbst.

§ 6
Beschleunigtes Verfahren

(1) Auf Grund der dem Schiedsgericht vorgelegten schriftlichen Vereinbarung der Parteien wird das beschleunigte Verfahren durchgeführt, bei dem der Schiedsspruch oder der Beschluss über die Einstellung des Verfahrens gemäss § 40 Absatz 2 der Verfahrensordnung binnen 1 Monat nach der Entrichtung der um 75 % erhöhten Schiedsverfahrensgebühr erlassen wird; das beschleunigte Verfahren wird auch auf Ersuchen der klagenden Partei durchgeführt, wobei der Schiedsspruch oder der Beschluss über die Einstellung des Verfahrens gemäss § 40 Absatz 2 der Verfahrensordnung binnen 4 Monate nach der Entrichtung der um 50 % erhöhten Schiedsverfahrensgebühr erlassen wird.

(2) Die erhöhte Gebühr entrichtet die klagende Partei.

(3) Falls der Schiedsspruch oder der Beschluss über die Einstellung des Verfahrens nicht innerhalb der im Absatz 1 angeführten Fristen oder innerhalb einer mit den Parteien, bzw. mit der klagenden Partei vereinbarten verlängerten Frist erlassen wird, wird das Schiedsgericht die erhöhte Gebühr der klagenden Partei zurückerstatten, die sie entrichtet hat.

§ 7
Gebühr bei der Widerklage (Gegenklage), bzw. bei der Einrede der Aufrechnung

(1) Für die Widerklage (Gegenklage) gelten dieselben Bestimmungen über die Gebühr wie für die Hauptklage.

(2) Die Bestimmungen betreffend die Gebühr für die Hauptklage gelten analog auch für den durch die Einrede der Aufrechnung gegen den Klageanspruch laut § 28 Absatz 3 der Verfahrensordnung geltend gemachten Anspruch. Die beklagte Partei, die im Verfahren die Einrede der Aufrechnung laut der zitierten Bestimmung der Verfahrensordnung geltend macht, ist verpflichtet, vom Wert des aufgerechneten Anspruchs die Gebühr laut Tarif zu entrichten. Solange sie diese Gebühr nicht entrichtet, wird der zur Aufrechnung geltend gemachte Anspruch nicht verhandelt. Falls die Gebühr nicht einmal innerhalb einer zusätzlichen Frist entrichtet wird, wird das Verfahren über die Einrede der Aufrechnung eingestellt.

§ 8
Teilung der Gebühr

(1) Die Gebühr geht in der Regel zu Lasten der Partei, die im Streit unterlegen ist.

(2) Wenn man der Klage teilweise entsprochen hat, wird die Entrichtung der Gebühr zwischen die Parteien aufgeteilt, und zwar in der Regel im Verhältnis des zugesprochenen und abgewiesenen Teils des Klagenanspruchs.

(3) Die Parteien können eine andere als im Absatz 1 und Absatz 2 angeführte Aufteilung der Gebühr vereinbaren.

§ 9
Pauschalbetrag für die Verwaltungskosten des Schiedsgerichtes

(1) Für die Verwaltungskosten des Schiedsgerichtes (§ 1 Absatz 3 der Regeln) hat die klagende Partei dem Schiedsgericht einen Pauschalbetrag in der im Tarif nach dem Wert des Streitgegenstandes angeführten Höhe (Anlage zu den Regeln) innerhalb der vom Sekretär festgesetzten Frist zu leisten. Analog wird bei der Widerklage (Gegenklage) und bei der Einrede der Aufrechnung gemäss § 28 Absatz 3 der Verfahrensordnung vorgegangen.

(2) Im Falle der Entscheidung des Streites durch den Einzelschiedsrichter wird der Pauschalbetrag um 20 % ermässigt.

(3) Im Falle des vereinfachten Verfahrens lediglich auf Grund von vorgelegten Schriftstücken ohne mündliche Verhandlung der Sache im Sinne des § 27 der Verfahrensordnung wird der Pauschalbetrag um 20 % ermässigt. Der Pauschalbetrag wird nicht ermässigt, falls es sich im Verlaufe des Verfahrens herausstellt, dass sich die vorgelegten Schriftstücke als unzureichend für die Entscheidung der Sache erweisen und der Schiedsausschuss (der Einzelschiedsrichter) die mündliche Verhandlung anordnet. Falls der ermässigte Pauschalbetrag aus dem Titel des vereinfachten Verfahrens am Anfang des Schiedsverfahrens entrichtet wurde und es nötig war, die mündliche Verhandlung anzuordnen, ist die klagende Partei verpflichtet, auf Aufforderung des Gerichtes 20 % des Pauschalbetrags nachzuzahlen.

(4) Bei der Kumulierung von Gründen für die Ermässigung des Pauschalbetrags laut den vorhergehenden Absätzen beträgt die maximale Gesamtermässigung des Pauschalbetrags 30 %. Die Ermässigung des Pauschalbetrags betrifft nicht die Pauschalbeträge, die in der 1. – 4. Spalte des Tarifs der Schiedsverfahrenskosten (Anlage zu den Regeln) angeführt sind.

(5) Wenn die klagende Partei ihre Klage, bzw. die beklagte Partei ihre Widerklage (Gegenklage) oder ihre Einrede der Aufrechnung gemäss § 28 Absatz 3 der Verfahrensordnung innerhalb der Frist gemäss § 4 Absatz 2 zurückzieht, werden 50 % des entrichteten Pauschalbetrags rückerstattet.

(6) Die Frist zur Entrichtung des Pauschalbetrags für die Verwaltungskosten kann vom Sekretär auf begründetes Ansuchen verlängert werden.

(7) Der Pauschalbetrag für die Verwaltungskosten wird in der Regel in derselben Währung wie die Schiedsverfahrensgebühr (§ 2 der Regeln) festgesetzt und entrichtet.

(8) Die Nichtentrichtung des festgesetzten Pauschalbetrags für die Verwaltungskosten seitens der klagenden Partei innerhalb der festgesetzten, bzw. laut Absatz 6 verlängerten Frist hat zur Folge, dass das Verfahren eingestellt wird. Dies gilt analog bei der Widerklage (Gegenklage) und bei der Einrede der Aufrechnung gemäss § 28 Absatz 3 der Verfahrensordnung.

(9) Wenn es im Verlaufe des Verfahrens nötig ist, den Pauschalbetrag für die Verwaltungskosten mit Rücksicht auf die Erhöhung des Streitwertes zu erhöhen, wird angemessen laut den voranangeführten Absätzen vorgegangen. Bis zum Eingang der nachträglichen Zahlung des Pauschalbetrags wird die Erhöhung des Streitwertes nicht berücksichtigt.

(10) Die Bestimmung des § 5 über die Erhöhung der Gebühr wird angemessen auch auf die Erhöhung des Pauschalbetrags für die Verwaltungskosten des Schiedsgerichtes angewendet.

§ 10
Entrichtung der Verwaltungskosten

(1) Die Verwaltungskosten tragen die Parteien analog wie die Schiedsverfahrensgebühr laut den im § 8 dieser Regeln angeführten Grundsätzen.

(2) Über die Verwaltungskosten wird mit endgültiger Gültigkeit im Schiedsspruch oder im Beschluss über die Einstellung des Verfahrens entschieden (§ 33 der Verfahrensordnung).

(3) Für die Verwaltungskosten des Schiedsgerichtes haftet dem Schiedsgericht auch die Partei, der der Kostenersatz gegenüber dem Gegner zugesprochen wurde.

§ 11
Sonderkosten

(1) Zur Deckung der dem Schiedsgericht bei der Verhandlung des konkreten Streitfalles entstehenden Sonderkosten im Sinne des § 1 Absatz 4 der Regeln sind die Parteien verpflichtet, eine angemessene Anzahlung in der Höhe und in der Frist zu hinterlegen, die vom Präsidium des Schiedsgerichtes, vom Schiedsausschuss oder vom Sekretär festgesetzt werden. Diese Pflicht kann lediglich einer Partei auferlegt werden, falls sie diese Sonderkosten veranlasst hat oder wenn diese Kosten in ihrem eigenen Interesse entstehen. Solange die festgesetzte Anzahlung nicht hinterlegt ist, werden die Handlungen, zu deren Deckung sie bestimmt ist, nicht durchgeführt.

(2) Falls im Laufe des Verfahrens eine Erhöhung der Anzahlung für die Sonderkosten notwendig ist, da die laut Absatz 1 festgesetzte Summe zur Deckung dieser Kosten nicht ausreicht, sind die Parteien, bzw. die Partei, die diese Kosten veranlasst hat oder im deren eigenen Interessse sie entstehen, verpflichtet, auf Aufforderung des Präsidiums des Schiedsgerichtes, des Schiedsausschusses oder des Sekretärs eine weitere Anzahlung (auch wiederholt) innerhalb der festgesetzten Frist zu leisten. Falls die weitere Anzahlung zur Deckung der Sonderkosten nicht geleistet wird, gilt entsprechend der letzte Satz des Absatzes 1.

(3) Über die Sonderkosten wird mit endgültiger Gültigkeit im Schiedsspruch oder im Beschluss über die Einstellung des Verfahrens (§ 33 der Verfahrensordnung) entschieden. Für die Entrichtung der Sonderkosten gilt angemessen die Bestimmung des § 10 der Regeln über die Entrichtung der Verwaltungskosten mit der im Absatz 4 und Absatz 5 dieses Paragraphen angeführten Ausnahme.

(4) Die Sonderkosten, die dem Schiedsgericht dadurch entstehen, dass man auf Ansuchen einer Partei die Eingaben der Parteien, ihre Mitteilungen u. ä., sowie Anfragen, Erklärungen und Empfehlungen des Schiedsausschusses (des Einzelschiedsrichters) oder des Präsidiums des Schiedsgerichtes in eine andere Sprache als die Sprache des Schiedsverfahrens übersetzt, trägt diese Partei.

(5) Dasselbe gilt auch bei der Übersetzung des Schiedsspruchs oder des Beschlusses des Schiedsausschusses (des Einzelschiedsrichters) oder des Beschlusses des Präsidiums des Schiedsgerichtes und bei den Dienstleistungen eines Dolmetschers (§ 7 der Verfahrensordnung) und in analogen Fällen.

§ 12
Auslagen der Parteien

Jede Partei trägt in der Regel selbst die ihr entstandenen Auslagen. Im Schiedsspruch oder im Beschluss über die Einstellung des Verfahrens kann in begründeten Fällen der Partei ein Teilersatz ihrer Auslagen zugesprochen werden.

§ 13
Ausnahmen

Als Ausnahme von den im § 8 bis § 10 dieser Regeln enthaltenen Bestimmungen kann das Schiedsgericht einer Partei auferlegen, der anderen Partei die Kosten zu ersetzen, die diese auf Grund unzweckmässiger oder ungewissenhafter Handlungen der Gegenpartei unnütz aufgewendet hat. Als solche werden Handlungen beurteilt, die der Gegenpartei überflüssige Kosten aus Titel der Massnahmen im Verfahren, die nicht notwendig waren, verursacht haben, insbesondere der durch die Umstände nicht gerechtfertigten Verschleppung des Verfahrens.

§ 14
Kostentarif

Der Tarif der Schiedsverfahrenskosten bildet einen untrennbaren Bestandteil dieser Regeln.

§ 15
Wirksamkeit der Regeln

Die Regeln über die Kosten des Schiedsverfahrens erlangen ihre Wirksamkeit mit dem 1.5.2002.