Regeln über die Kosten des Schiedsverfahrens in den innerstaatlichen Streitigkeiten

(Anlage zu der Verfahrensordnung des Schiedsgerichtes für innerstaatliche Streitigkeiten)
(vollständiger Wortlaut zum 1.2.2007)

§ 1
Kosten des Schiedsverfahrens

(1) Die Kosten des Schiedsverfahrens bilden
a) die Schiedsverfahrensgebühren gemäss § 1, 3 und 7,
b) die dem Schiedsgericht entstehenden Sonderkosten,
c) eigene Auslagen der Parteien.

(2) Die Schiedsverfahrensgebühren gemäss Absatz 1 Buchstabe a) dienen zur Teildeckung der allgemeinen Kosten, die mit der Tätigkeit des Schiedsgerichtes verbunden sind. Die Gebühr wird für jede Streitsache eingenommen.

(3) Die dem Schiedsgericht entstehenden Sonderkosten sind Kosten, die bei der Verhandlung einer konkreten Streitsache durch Beweisführung, Auszahlung von Sachverständigenentgelt, Abhaltung der mündlichen Verhandlungen ausserhalb des Sitzes des Schiedsgerichtes, Ausfertigung von Übersetzungen der Schriftstücke, Auszahlung von Dolmetscherentgelt u.ä. entstehen. Die Sonderkosten werden in Höhe der tatsächlichen so entstandenen Kosten entrichtet.

(4) Eigene Auslagen der Parteien sind Kosten, die die Parteien im Zusammenhang mit der Wahrung ihrer Interessen aufwenden (Reisespesen, Honorare der Rechtsvertreter u.ä.).

§ 2
Höhe und Entrichtung der Gebühren

(1) Für die Verhandlung der Streitsache durch das Schiedsgericht wird die Gebühr nach dem Wert des Streitgegenstandes eingenommen, die von der klagenden Partei bei Einbringung der Klage und von der beklagten Partei bei Einbringung der Widerklage (Gegenklage), bzw. bei der Geltendmachung des Gegenanspruchs durch die Einrede der Aufrechnung laut § 28 Absatz 3 der Verfahrensordnung zu bezahlen ist. Solange die Gebühr nicht entrichtet ist, wird die Klage, bzw. die Widerklage oder die Einrede der Aufrechnung nicht verhandelt. Falls die Gebühr nicht einmal innerhalb einer zusätzlichen Frist in richtiger Höhe gemäss des Wertes des Streitgegenstandes (§ 18 der Verordnung) entrichtet ist, wird das Verfahren eingestellt.

(2) Die Gebühr nach dem Wert des Streitgegenstandes ist auch vom Nebenintervenienten zu entrichten, dessen Teilnahme gemäss § 13 Absatz 1 der Verfahrensordnung zugelassen wurde. Solange der Nebenintervenient die Gebühr nicht entrichtet, wird er zur Verhandlung der Streitsache nicht zugelassen.

(3) Die Höhe der Gebühr wird in Abhängigkeit vom Streitwert in tschechischen Kronen laut dem in der Anlage zu diesen Regeln angeführten Tarif festgesetzt. Die Höhe der Gebühr des Nebenintervenienten beträgt ein Drittel der Gebühr des Teilnehmers laut diesem Tarif, mindestens jedoch die minimale Gebühr laut Tarif.

(4) Falls die mündliche Verhandlung laut § 7 der Verfahrensordnung in einer anderen Sprache als in tschechischer (bzw. slowakischer) Sprache abgehalten und die Entscheidung in einer anderen Sprache als in tschechischer (bzw. slowakischer) Sprache erlassen wird, erhöht sich die Gebühr um 50 %. Solange die erhöhte Gebühr nicht entrichtet ist, wird die Sache in einer anderen Sprache als in tschechischer (bzw. slowakischer) Sprache nicht verhandelt.

(5) Die Gebühr gilt als entrichtet zum Zeitpunkt, wo sie dem Schiedsgericht zugekommen ist oder auf sein Bankkonto gutgeschrieben wurde.

§ 3
Beschleunigtes Verfahren

(1) Auf Grund der dem Schiedsgericht vorgelegten schriftlichen Vereinbarung der Parteien wird das beschleunigte Verfahren durchgeführt, bei dem der Schiedsspruch oder der Beschluss über die Einstellung des Verfahrens gemäss § 40 Absatz 2 der Verfahrensordnung binnen 1 Monat nach der Entrichtung der um 75 % erhöhten Schiedsverfahrensgebühr erlassen wird; das beschleunigte Verfahren wird auch auf Ersuchen der klagenden Partei durchgeführt, wobei der Schiedsspruch oder der Beschluss über die Einstellung des Verfahrens gemäss § 40 Absatz 2 der Verfahrensordnung binnen Monate nach der Entrichtung der um 50 % erhöhten Schieds-verfahrensgebühr erlassen wird. Die Gebühr für die Streitverhandlung im beschleunigten Verfahren innerhalb eines Monats (§ 27 a) Abs. 1 Buch. a) der Verordnung) wird um 75% der Gebühr gemäss dem Tarif der Schiedsverfahrenskosten erhöht. Die Gebühr für die Streitverhandlung im beschleunigten Verfahren innerhalb von drei Monaten (§ 27 a) Abs. 1 Buch. b) der Verordnung) wird um 50% der Gebühr gemäss dem Tarif der Schiedsverfahrenskosten erhöht.

(2) Die erhöhte Gebühr für das beschleunigte Verfahren, das auf Ersuchen beliebiger Partei stattfindet, entrichtet und trägt die Partei, auf deren Antrag das beschleunigte Verfahren durchgeführt wird. Über die Person, die die Entrichtung der für die Streitverhandlung im beschleunigten Verfahren innerhalb eines Monats erhöhten Gebühr zu tragen hat, entscheidet der Schiedsausschuss nach dem Erfolg im Streit.

(3) Falls der Schiedsspruch oder der Beschluss über die Einstellung des Verfahrens nicht innerhalb der im Absatz 1 angeführten Fristen oder innerhalb einer mit den Parteien, bzw. mit der Partei, die die erhöhte Gebühr entrichtet hat, vereinbarten verlängerten Frist erlassen wird, wird das Schiedsgericht das erhöhte Teil der Gebühr zurückerstatten.

§ 4
Gebühr bei der Widerklage (Gegenklage), bzw. bei der Einrede der Aufrechnung

(1) Für die Widerklage (Gegenklage) gelten dieselben Bestimmungen über die Gebühr wie für die Hauptklage.

(2) Die Bestimmungen betreffend die Gebühr für die Hauptklage gelten analog auch für den durch die Einrede der Aufrechnung gegen den Klageanspruch laut § 28 Absatz 3 der Verfahrensordnung geltend gemachten Anspruch. Die beklagte Partei, die im Verfahren die Einrede der Aufrechnung laut der zitierten Bestimmung der Verfahrensordnung geltend macht, ist verpflichtet, vom Wert des aufgerechneten Anspruchs die Gebühr laut Tarif zu entrichten. Solange sie diese Gebühr nicht entrichtet, wird der zur Aufrechnung geltend gemachte Anspruch nicht verhandelt. Falls die Gebühr nicht einmal innerhalb einer zusätzlichen Frist entrichtet wird, wird das Verfahren über die Einrede der Aufrechnung eingestellt.

§ 5
Teilrückerstattung der Gebühr

(1) Wenn die klagende Partei die Klage, bzw. die beklagte Partei die Widerklage (Gegenklage) oder die Einrede der Aufrechnung laut § 28 Absatz 3 der Verfahrensordnung im vollen Umfang zurückgezogen hat und dem Schiedsgericht spätestens 7 Tage vor dem Datum der anberaumten ersten mündlichen Verhandlung in der Sachezugestellt hat, werden der klagenden Partei, bzw. der beklagten Partei 50 % der Differenz zwischen der Gebühr, die vom Wert der Klage, bzw. der Widerklage (Gegenklage) oder der Einrede der Aufrechnung entrichtet wurde, und der minimalen Gebühr zurückerstattet.

(2) Die minimale Gebühr für das Schiedsverfahren wird nicht zurückerstatet.

(3) Weder bei der Teilzurücknahme der Klage, bzw. der Teilwiderklage (Teilgegenklage) noch bei der Teileinrede der Aufrechnung laut § 28 Absatz 3 der Verfahrensordnung wird die gebühr ertsattet.

§ 5a
Teilung der Gebühr

(1) Die Gebühr geht in der Regel zu Lasten der Partei, die im Streit unterlegen ist.

(2) Wenn man der Klage teilweise entsprochen hat, wird die Entrichtung der Gebühr zwischen die Parteien aufgeteilt, und zwar in der Regel im Verhältnis des zugesprochenen und abgewiesenen Teils des Klageanspruchs.

(3) Die Parteien können eine andere als im Absatz 1 und Absatz 2 angeführte Aufteilung der Gebühr vereinbaren.

§ 6
Sonderkosten

(1) Zur Deckung der dem Schiedsgericht bei der Verhandlung des konkreten Streitfalles entstehenden Sonderkosten im Sinne des § 1 Absatz 3 der Regeln sind die Parteien verpflichtet, eine angemessene Anzahlung in der Höhe und in der Frist zu hinterlegen, die vom Präsidium des Schiedsgerichtes, vom Schiedsausschuss oder vom Sekretär festgesetzt werden. Diese Pflicht kann lediglich einer Partei auferlegt werden, falls sie diese Sonderkosten veranlasst hat oder wenn diese Kosten in ihrem eigenem Interesse entstehen. Solange die festgesetzte Anzahlung nicht hinterlegt ist, werden die Handlungen, zu deren Deckung sie bestimmt ist, nicht durchgeführt.

(2) Falls im Laufe des Verfahrens eine Erhöhung der Anzahlung für die Sonderkosten notwendig ist, da die laut Absatz 1 festgesetzte Summe zur Deckung dieser Kosten nicht ausreicht, sind die Parteien, bzw. die Partei, die diese Kosten veranlasst hat oder im deren eigenen Interesse sie entstehen, verpflichtet, auf Aufforderung des Präsidiums des Schiedsgerichtes, des Schiedsausschusses oder des Sekretärs eine weitere Anzahlung (auch wiederholt) innerhalb der festgesetzten Frist zu leisten. Falls die weitere Anzahlung zur Deckung der Sonderkosten nicht geleistet wird, gilt entsprechend der letzte Satz des Absatzes 1.

(3) über die Sonderkosten wird mit endgültiger Gültigkeit im Schiedsspruch oder im Beschluss über die Einstellung des Verfahrens (§ 33 der Verfahrensordnung) entschieden. Für die Entrichtung der Sonderkosten gilt angemessen die Bestimmung des § 5a der Regeln über die Entrichtung der Verwaltungskosten mit der im Absatz 4 dieses Paragraphen angeführten Ausnahme.

(4) Die Sonderkosten, die dem Schiedsgericht durch die Dienstleistungen des Dolmetschers oder des Übersetzers in eine andere Sprache oder aus einer anderen Sprache als die Sprache des Schiedsverfahrens entstehen, trägt die Partei, auf deren Ansuchen, bzw. im deren Interesse diese Dienstleistung gewährt wird.

§ 7
Auslagen den Parteien

Jede Partei trägt in der Regel selbst die ihr entstandenen Auslagen. Im Schiedsspruch kann der Ersatz ihrer Auslagen zugesprochen werden, und zwar in der Regel nach dem Erfolg im Streit.

§ 8
Ausnahmen

Als Ausnahme von den im § 5a der Regeln angeführten Bestimmungen kann das Schiedsgericht einer Partei auferlegen, der anderen Partei die Kosten zu ersetzen, die diese auf Grund unzweckmässiger oder ungewissenhafter Handlungen der Gegenpartei unnütz aufgewendet hat. Als solche werden Handlungen beurteilt, die der anderen Partei überflüssige Kosten aus Titel der Massnahmen im Verfahren, die nicht notwendig waren, verursacht haben, insbesondere der durch die Umstände nicht gerechtfertigten Verschleppung des Verfahrens.

§ 9
Kostentarif

Der Tarif der Schiedsverfahrenskosten bildet einen untrennbaren Bestandteil dieser Regeln.

§ 10
Wirksamkeit der Regeln

Die Regeln über die Kosten des Schiedsverfahrens erlangen ihre Wirksamkeit mit dem 1.5.2002.